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Urteile zum Apothekenrecht / Apothekerrecht PDF Drucken E-Mail

 


Eine aktuelle Übersicht zu Gerichtsurteilen im Bereich Apothekenrecht und Arzneimittelrecht finden Sie unter http://medizinrecht-urteil.de


 

apotheker-recht.de  /  URTEIL APOTHEKENRECHT


Bayerischer Verwaltungsgerichtshof; Beschluss vom 06.08.2008, Az: 9 CS 08. 1391
Arzneimittelrecht und Versandhandel

 
Arzneimittelverkauf über computergesteuerte Automaten nicht erlaubt


Inhaltszusammenfassung:

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof untersagt in einem Eilverfahren die automatisierte Abgabe von Arzneimitteln.

Im Einzelnen:

Die Frage, ob der Verkauf von Arzneimitteln durch außerhalb der Apotheke befindliche Ausgabeautomaten („Visavia-System“) erfolgen darf, war Gegenstand eines Eilverfahrens vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof.

Das Landratsamt Coburg hatte unter Hinweis auf entgegenstehende Vorschriften des Arzneimittelgesetzes das Inverkehrbringen von Arzneimitteln durch ein PC-gesteuertes, mit einem Lagerautomaten verbundenes System mit sofortiger Wirkung untersagt. Die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung der Bevölkerung und die Sicherheit des Arzneimittelverkehrs könnten ansonsten nicht gewährleistet werden.

In dem dagegen angestrengten Eilverfahren blieb der Apotheker erfolglos. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bestätigte die ablehnende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Bayreuth. Bereits im Eilverfahren sei mit hinreichender Wahrscheinlichkeit abzusehen, dass die automatisierte Abgabe von Arzneimitteln nicht mit den arzneimittelrechtlichen Vorgaben in Einklang stehe und deshalb untersagt werden könne. Traditionell erfolge die gebotene Information und Beratung in den Verkaufsräumen einer Apotheke im persönlichen Gespräch zwischen Kunden und Apotheker. Dieses „Normalbild“ sei auch Grundlage der Apothekenbetriebsordnung. Anhaltspunkte dafür, dass sich der Gesetzgeber von diesem Normalbild eines Informations- und Beratungsangebots verabschiedet hätte, seien nicht ersichtlich.

Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof; Beschluss vom 06.08.2008, Az: 9 CS 08. 1391

 

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apotheker-recht.de  /  URTEIL APOTHEKENRECHT


Bundesverwaltungsgericht: Arzneimittelrecht und Versandhandel

Der im Arzneimittelgesetz zugelassene Versandhandel mit Arzneimitteln (§§ 43, 73 AMG) setzt nicht voraus, dass die bestellten Medikamente dem Endverbraucher an seine Adresse zugestellt werden. Der Versand kann auch durch Übersendung an eine in einem Gewerbebetrieb eingerichtete Abholstation erfolgen, in der die Arzneimittelsendung dem Kunden ausgehändigt wird.

Überschreitet das in den Vertrieb eingeschaltete Unternehmen die Funktion des Transportmittlers und erweckt es den Eindruck, die Arzneimittel würden von ihm selbst abgegeben, handelt es sich nicht mehr um einen Arzneimittelversand durch eine Apotheke im Sinne des AMG.

Das Verbot der Einrichtung von Rezeptsammelstellen betrifft nicht das Einsammeln von Medikamentenbestellungen im Rahmen des Versandhandels mit Arzneimitteln. 

Diese Leitsätze der Entscheidung (Urteil vom 13.3.2008, 3 C 27.07, GesR 2008, S. 382) beruhen auf einer weiten Auslegung des Versandhandelsbegriffs. Damit kann „Abholstation“ in dem o.g. Sinn auch ein Drogeriemarkt sein. Die Entscheidung ist jedoch nicht in dem Sinne zu verstehen, dass die Apothekenpflichtigkeit dieser Produkte aufgehoben werden soll. Nur die räumliche Bindung des Abgabevorgangs an die Apotheke wird modifiziert. Dem Apotheker ist anstelle der unmittelbaren Übergabe an den Patienten die Versendung gestattet. Hierzu darf er sich Logistikunternehmen bedienen. Die „Abholstation“ darf, z.B. durch Werbung, jedoch nicht den Eindruck erwecken, dass man die Produkte bei ihr kaufen könne. Das wiederspräche wiederum der Apothekenpflichtigkeit. Schließlich stellt das BVerwG fest, dass Rezeptsammelstellen nicht in Gewerbebetrieben oder bei Angehörigen der Heilberufe unterhalten werden dürfen. Dies gilt nicht für die Entgegennahme von Arzneimittelbestellungen im Versandhandel.


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apotheker-recht.de  /  URTEIL APOTHEKENRECHT

Versandapotheken dürfen Drogeriemärkte als Vertriebsnetz nutzen


Drogeriemärkte dürfen für Versandapotheken Bestellungen annehmen und die bestellten Arzneimittel aushändigen. Das entschied das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am Donnerstag.Zuvor war der Drogeriekette dm durch die Stadt Düsseldorf untersagt worden, für eine Versandapotheke apothekenpflichtige Medikamente in Umlauf zu bringen. Hiergegen hatte die Drogeriekette geklagt.

Die Drogeriekette hatte begonnen, ein Bestell- und Abholservices fuer Medikamente in Zusammenarbeit mit der Europa Apotheek Venlo zu organisieren.

Das Gericht hatte gegen diese Art des Vertriebs nichts einzuwenden und wies darauf hin, dass die Auslieferung bestellter Waren durch Übergabe an den Kunden in einer Abholstation eine verbreitete Form des Versandhandels ist. Nach heutigem Sprachgebrauch falle daher auch die bei dm praktizierte Vertriebsform unter den Begriff des Versandhandels.

Zudem vertraten die Richter die Auffassung, dass die Arzneimittelsicherheit durch diese Vertriebsform nicht mehr gefährdet sei als beim klassischen Versandhandel mit direkter Zustellung an den Endverbraucher. Insofern könne die Arzneimittel auch nicht zur Rechtfertigung eines Verbotes herangezogen werde.

Dies bedeutet aber auch, dass sich die Leistungen einer Drogerie zunächst auf logistische Leistungen beschränken muss. Für den Kunden darf nicht der Eindruck entstehen, die Arzneimittel würden vom Drogeriemarkt selbst abgegeben. Eine Werbung, die diesen Eindruck vermittelt wäre infolgedessen irreführend und damit wettbewerbswidrig.

(BVerwG 3 C 27.07 - Urteil vom 13. März 2008)


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apotheker-recht.de  /  URTEIL APOTHEKENRECHT

Verbot der Empfehlung einer Versandapotheke durch eine Krankenkasse

Das Landessozialgericht Hamburg hat am 01.08.2007 ein Urteil des Hamburger Sozialgerichts aus dem Jahre 2006 bestätigt, wonach es einer Krankenkasse, hier der City BKK, verboten ist, ihre Versicherten, mit dem Argument der Kostendämpfung und dem Wegfall der Zuzahlung, zu einem Medikamentenbezug über die Versandapotheke DocMorris, anstatt über eine lokale Apotheke, zu bewegen.

 


apotheker-recht.de  /  URTEIL APOTHEKENRECHT

Landgericht Köln stoppt Gutscheinwerbung der Deutschen Internet Apotheke

Das Landgericht Köln hat der Deutschen Internet Apotheke untersagt, einen Gutschein über 5 € für die Einreichung eines Rezepts mit mindestens zwei verschreibungspflichtigen Arzneimittel zu bewerben oder auszugeben (Urteil vom  25.10.2007, Az. 31 O 380/07). Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale, die in erster Linie einen Verstoß gegen die Arzneimittelpreisverordnung rügte. Diese sieht einheitliche Abgabepreise für verschreibungspflichtige Arzneimittel vor. In diesem wichtigen Warensegment wollte der Gesetzgeber einen Preiswettbewerb gerade verhindern. Das Landgericht teilte die Auffassung der Wettbewerbszentrale, dass durch die Gutscheinausgabe gesetzwidrig Preisnachlässe auf preisgebundene Medikamente gewährt werden.
Das Argument der Apotheke, die Ungleichbehandlung deutscher und ausländischer Apotheken - für die jedenfalls nach Ansicht einzelner Gerichte das deutsche Preisbindungsrecht nicht gelte - sei grundrechtswidrig, überzeugte das Gericht nicht .Es verwies auf den verschwindend geringen Anteil der Versandapotheken am gesamten Arzneimittelumsatz. Diese Größenordnung von wenigen Prozent sei nicht geeignet, die gesetzgeberische Entscheidung aus Rechtsgründen für nicht anwendbar zu erklären. Das Urteil des LG Köln ist nicht rechtskräftig. Quelle:Wettbewerbszentrale

 


apotheker-recht.de  /  URTEIL APOTHEKENRECHT

Telefonische Erreichbarkeit von Apotheken

Eine Apotheke muss (auch) telefonisch erreichbar sein. Dies gilt sowohl für die regulären Öffnungszeiten an Werktagen, als auch für die Notdienstbereitschaft. Ärzten muss es nach Ansicht der Bayrischen Verwaltungsberichtshof möglich sein, vom diensthabenden Apotheker telefonisch zu erfahren, welche Arzneimittel vorrätig sind, damit der verschreibende Arzt nicht etwas verordnet, was der Patient dann außerhalb der allgemeinen Öffnungszeiten nicht erhalten kann (BayVGH, Urteil. v. 7.11.1981, PZ 1981, 2385).

 


apotheker-recht.de  /  URTEIL APOTHEKENRECHT

Rechtsanwalt Dr. Eickmann, Kanzlei am Ärztehaus Dortmund, zum Beschluss des VG Gelsenkirchen vom 31.08.2007 (Az. 7 L 910/07)

 

Bei kontinuierlicher Abgabe von rezeptpflichtigen Medikamenten ohne Rezept droht Entzug der Betriebserlaubnis

 
Ein Apotheker, der kontinuierlich über mehrere Jahre hinweg rezeptpflichtige Medikamente ohne Rezept verkauft hat, ist unzuverlässig im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes über das Apothekenwesen (ApoG). Die zuständige Behörde hat die Apothekenbetriebserlaubnis daher zu Recht aufgehoben. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen mit Beschluss vom 31. August 2007 festgestellt und den Antrag des betroffenen Apothekers auf einstweiligen Rechtsschutz zurückgewiesen (Az.: 7 L 910/07).

 

Der Apotheker hatte eingeräumt, über einen Zeitraum von mehr als 10 Jahren in erheblichem Ausmaß rezeptpflichtige Medikamente ohne Rezept an eine Vielzahl von Personen verkauft zu haben. Zwar habe er mehrfach versucht, dieses Verhalten abzustellen, jedoch habe er immer wieder dem Verlangen seiner Kunden nachgegeben. Nach Auffassung des VG Gelsenkirchen biete der Apotheker aufgrund dieses Verhaltens nicht mehr die für den Betrieb einer Apotheke notwendige Zuverlässigkeit.

 

Anmerkung

Der Beschluss des VG Gelsenkirchen betrifft sicherlich einen extrem gelegenen Einzelfall. Gleichwohl bietet die Entscheidung Anlass, sich die Bedeutung der „Zuverlässigkeit“ in Erinnerung zu rufen. So ist die Apothekenbetriebserlaubnis unter anderem zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn der Erlaubnisinhaber bereits bei ihrer Erteilung persönlich unzuverlässig war oder sich dies nachträglich herausstellt. Eine Unzuverlässigkeit ist gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 ApoG insbesondere dann gegeben, wenn strafrechtliche oder schwere sittliche Verfehlungen vorliegen, die den Apotheker für die Leitung einer Apotheke ungeeignet erscheinen lassen, oder wenn sich der Erlaubnisinhaber - wie im vorliegenden Fall - durch gröbliche oder beharrliche Zuwiderhandlung gegen das ApoG, die Apothekenbetriebsordnung oder die für die Herstellung von Arzneimitteln und den Verkehr mit diesen erlassenen Rechtsvorschriften als unzuverlässig erwiesen hat. Die Zuverlässigkeit wird im jeweiligen Einzelfall auf der Basis von in der Vergangenheit oder Gegenwart liegender Tatsachen prognostisch beurteilt. Da der Apotheker hier selbst vorgetragen hatte, dass er sein Verhalten über Jahre nicht habe ändern können, zog das VG Gelsenkirchen den Schluss, dass eine durchgreifende Änderung des Verhaltens des Antragstellers auch für die Zukunft nicht zu erwarten sei. Vor diesem Hintergrund ist die Entscheidung des VG Gelsenkirchen rechtlich nicht zu beanstanden.

 

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Dr. Tobias Eickmann

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apotheker-recht.de  /  URTEIL APOTHEKENRECHT

Betreiber der Sanicare-Versandapotheke zu Ordnungsgeld verurteilt

Die Wettbewerbszentrale hatte beim Landgericht Osnabrück gegen die Sanicare-Apotheke ein Urteil erwikt, wonach es dem Apotheker verboten worden war, unter anderem beim Erwerb von jeweils rezeptpflichtigen Potenzmittel und/oder Medikamenten zur Gewichtsreduktion und/oder Medikamenten gegen Haarausfall einen Einkaufsgutschein über 5,00 € zum Erwerb rezeptfreier Artikel zu gewähren. Gegen diese Entscheidung wurde vom verurteilten Apotheker Berufung zum Oberlandesgericht  eingelegt, welches die Entscheidung des Landgericht für zutreffend hielt, das Urteil wurde rechtskräftig. Der beklagte Apotheker ging dann dazu über, statt der bisher verteilten Einkaufsgutscheine so genannte „Sani-Taler“ im Wert von je 3,00 € solchen Kunden auszuhändigen, die ein Rezept einreichten, wobei eine Beschränkung auf bestimmte Produktgruppen nicht erfolgte. Außerdem kündigte er an, einen Einkaufsgutschein über 20,00 € bei der Einlösung von mindestens drei Rezepten pro Kalenderjahr auszugeben. In der Folge hat das Oberlandesgericht Oldenburg mit Beschluss vom 15. Januar 2007 (Az. 1 W 91/06) gegen den Apotheker ein Ordnungsgeld von 5.000,00 € verhängt.Quelle:Wettbewerbszentrale. 

 



apotheker-recht.de  /  URTEIL APOTHEKENRECHT

Irreführende Werbung einer "DocMorris"-Apotheke untersagt

Das Landgericht Düsseldorf hat auf Antrag der Wettbewerbszentrale die von einer DocMorris-Apotheke betriebene Preiswerbung als irreführend untersagt (Beschluss vom 5.6.2007, Az. 12 O 327/07).

Die Apotheke hatte anlässlich der neuen "Markenpartnerschaft" mit DocMorris Kunden in Anzeigen aufgefordert "Sparen Sie mit DocMorris". Damit sollte offensichtlich das Image der niederländischen Versandapotheke, immer günstig zu sein, auf die eigene Apotheke übertragen werden. In Deutschland sind allerdings die rezeptpflichtigen Arzneimittel preisgebunden. Sie können also auch in einer DocMorris-Apotheke nicht günstiger als in anderen Apotheken abgegeben werden. Auf diese Einschränkung wurde der Leser der Anzeige aber nicht hingewiesen. Zudem untersagte das Gericht dem Apotheker, einen Bonus von 50% auf die gesetzlich vorgesehene Zuzahlung anzukündigen. Die Wettbewerbszentrale hatte dies als Verstoß gegen berufsrechtliche und arzneimittelrechtliche Vorschriften, die im Bereich der verschreibungspflichtigen Medikamente einen Preiswettbewerb gerade verhindern wollen, beanstandet.Quelle:Wettbewerbszentrale.

 

 


apotheker-recht.de  /  URTEIL APOTHEKENRECHT

Rechtsanwalt Dr. Eickmann, Kanzlei am Ärztehaus Dortmund, zum OLG Beschluss vom 11. April 2006 / (Az.: LBG-Ap 1/06)

 

Erstattung der Praxisgebühr gegen Bonuspunkte nicht berufsrechtswidrig

Das Landesberufsgericht (LBG) für die Heilberufe beim Oberlandesgericht (OLG) München hat es als berufsrechtlich unbedenklich erachtet, wenn ein Apotheker im Rahmen eines in zulässiger Weise betriebenen Bonuspunktesystems seinen Kunden die von diesen gezahlte Praxisgebühr erstattet (Beschluss vom 11.04.2006, Az.: LBG-Ap 1/06). Dies gelte jedenfalls dann, wenn der Kunde die für die Erstattung der Praxisgebühr notwendigen Bonuspunkte zunächst anderweitig, nämlich durch den Kauf von Waren aus dem nicht apothekenpflichtigen Sortiment, sammeln müsse. In diesem Fall bewerbe der Apotheker nur sein „Randsortiment“, mit dem er als Kaufmann im Wettbewerb zu bestehen habe.

 

I. Sachverhalt

Ein Apotheker (A) hatte im Rahmen eines Bonuspunktesystems („V-Taler“) neben anderen ausgelobten Prämien auch den Ersatz der Arztpraxisgebühr in Höhe von 10 € gegen Vorlage der Quittung und 15 V-Talern angeboten. Die V-Taler konnte der Kunde u. a. durch einen Einkauf ab 7 € aus dem nicht apothekenpflichtigen Freiverkaufswarensortiment oder als Geburtstagspräsent erhalten.

 

Die Apothekerkammer beantragte die Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens. Die Erstattung der Praxisgebühr stelle einen unlauteren Wettbewerbsvorteil gegenüber anderen Apotheken sowie einen unlauteren Verzicht auf Zuzahlung zu Arzneimitteln dar. Ferner sei berufsrechtlich zu beachten, dass Sinn und Zweck der gesetzlich eingeführten Praxisgebühr - nämlich ein rationelles Patientenverhalten zu erreichen - in Frage gestellt würden, wenn A die Zahlung für den Patienten übernähme.

 

II. Entscheidung des LBG

Der Argumentation der Apothekerkammer folgten die Münchner Richter nicht. Dem Patienten und späteren Kunden würde die Entrichtung der Praxisgebühr beim Arzt nicht erspart, vielmehr müsste er diese zunächst bezahlen. Sodann führe die Vorlage von Praxisgebührenquittung und Rezept beim A nicht automatisch zur Rückerstattung, da der Kunde für diesen Vorgang keinen der benötigten 15 V-Taler erlange. Diese müsse er vielmehr durch Erwerb von nicht apothekenpflichtigen Waren sammeln, so dass das betriebene Bonuspunktesystem im Kern als Werbeinstrument für das freiverkäufliche Randsortiment diene. Die Bewerbung des Randsortiments sei indes wettbewerbs- und berufsrechtlich nicht zu beanstanden; insoweit habe das Bundesverfassungsgericht mehrfach entschieden, dass Apotheker im Gegensatz zu anderen Freiberuflern auch Kaufleute sind, die hinsichtlich der apothekenfreien Arzneimittel und des Randsortiments im freien Wettbewerb stehen.

 

Darüber hinaus konnte das LBG auch nicht erkennen, dass Sinn und Zweck der Praxisgebühr gefährdet würden. Einerseits müsse der Patient die Praxisgebühr nach wie vor selbst entrichten, andererseits seien die Apotheker nicht Adressaten der Praxisgebührenregelung. Der Gesetzgeber habe vielmehr beabsichtigt, den Versicherten einen zusätzlichen Beitrag zur Konsolidierung der gesetzlichen Krankenversicherung abzuverlangen und die allzu sorglose Konsultation mehrerer Ärzte einzudämmen. Diese Ziele würden durch ein außerhalb des Arzt-Patientenverhältnisses stehendes Werbeverhalten eines Apothekers weder berührt noch gestört.

 

III. Praxishinweise

Die Entscheidung des LBG betont die Stellung des Apothekers als Kaufmann, der in Bezug auf das nicht apothekenpflichtige Randsortiment im Wettbewerb steht. Es ist daher konsequent, Werbemaßnahmen wie etwa Bonuspunktesysteme, die sich auf das Randsortiment beschränken, als wettbewerbs- und berufsrechtlich unbedenklich einzustufen.

 

Vorsicht ist allerdings geboten, wenn solche Werbemaßnahmen mit dem Einlösen von Rezepten über preisgebundene bzw. verschreibungspflichtige Arzneimittel verknüpft werden sollen. Während das OLG Rostock (Urteil vom 04.05.2005, Az.: 2 U 54/05) und das OLG Naumburg (Urteil vom 26.08.2005, 10 U 16/05) die Vergabe von Bonuspunkten oder Einkaufsgutscheinen bei der Einlösung von Rezepten mit dem formalen Argument für zulässig gehalten haben, der Kunde zahle den vollen Apothekenabgabepreis und erhalte erst in einem zweiten und somit getrennt zu betrachtenden Schritt einen materiellen Vorteil, sahen das OLG Köln (Urteil vom 20.09.2005, Az. 6 W 112/05) und das OLG Frankfurt (Urteil vom 20.10.2005, Az.: 6 U 201/04) in vergleichbaren Werbemaßnahmen einen Verstoß gegen die wettbewerbsrechtliche Funktion der Arzneimittelpreisverordnung. Apotheken, die ein Bonuspunktesystem einführen oder aufrechterhalten möchten, ist zu empfehlen, in Anbetracht der uneinheitlichen Rechtsprechung qualifizierten Rat einzuholen.

 

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Rechtsanwalt Dr. Eickmann, Kanzlei am Ärztehaus Dortmund, zur VGH Entscheidung vom 19. und 28. April 2006 / (Az.: 9 S 2317/05 und 9 S 2454/05)

 

VGH Baden-Württemberg: Approbationswiderruf bei wegen Mordes verurteiltem Apotheker gerechtfertigt

 

 

Der Verfassungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg hat mit Entscheidungen vom 19. und 28. April 2006 festgestellt, dass ein rechtskräftig wegen Mordes verurteilter Apotheker zur Ausübung des Apothekerberufs unwürdig ist (Az.: 9 S 2317/05 und 9 S 2454/05). Der Apotheker genieße infolge der von ihm begangenen Straftat nicht mehr das für die Ausübung des Berufs nötige Vertrauen der Öffentlichkeit. Schutzziel der in § 6 Abs. 2 Bundes-Apothekerordnung enthaltenen Unwürdigkeitsklausel sei das besonders wichtige Gemeinschaftsgut „Gesundheitsversorgung“, welches das Ansehen und das Vertrauen der Bevölkerung in den Apothekerberuf voraussetze und auch einen Eingriff in die grundrechtlich geschützte Berufswahlfreiheit rechtfertige. Das Vertrauen in die Seriosität der Apothekerschaft wäre in hohem Maße beeinträchtigt, wenn ein Apotheker trotz Verurteilung zu einer lebenslangen Haftstrafe wegen Mordes weiterhin seinen Beruf ausüben könne. Denn die Bevölkerung erwarte von einem Apotheker, dass er auch außerhalb seines beruflichen Wirkungskreises kein vorsätzliches Tötungsdelikt begehe. Die zuständige Behörde habe die Approbation daher zu Recht widerrufen.

  

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Rechtsanwalt Dr. Eickmann, Kanzlei am Ärztehaus Dortmund, zum Urteil vom 13.09.2006 des OLG Düsseldorf (Az. VI-Kart 2/06)

Apotheker muss 15.000 Euro Geldbuße wegen Absprache über Preisgestaltung im OTC-Bereich zahlen

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 13. September 2006 (Az. VI-Kart 2/06) einen Apotheker wegen des vorsätzlichen Verstoßes gegen das in § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) normierte Kartellverbot zu einer Geldbuße von 15.000 Euro verurteilt. Der Apotheker wollte im Vorfeld der geplanten Aufhebung der Preisbindung für OTC-Präparate die ortsansässigen Apotheker zu einer gemeinsamen Preisgestaltung bewegen. Das für Apotheker interessante und in seiner Fallgestaltung ungewöhnliche Urteil bietet Anlass, sich die häufig weniger bekannten kartellrechtlichen Verbote und die etwaigen Folgen im Falle eines Verstoßes zu verdeutlichen.

 

Sachverhalt

A betreibt seit Jahren die „D-Apotheke“ in der Stadt H. und ist Sprecher der dort ansässigen Apotheker. Er erzielt aus dem Betrieb der Apotheke einen Jahresumsatz von rund 2,5 Mio. Euro, wobei Anfang 2004 ein Anteil von ca. 350.000 € auf die sogenannten OTC-Präparate entfiel. Dabei handelt es sich um diejenigen nicht verschreibungspflichtigen Medikamente, für die im Rahmen des GKV-Modernisierungsgesetzes (GMG) zum 1. Januar 2004 die Preisbindung aufgehoben wurde.

 

In seiner Eigenschaft als Sprecher der H-Apotheker beraumte er für den 18. November eine Vorbesprechung mit insgesamt 7 Apothekerkollegen und für den 27. November 2003 ein außerordentliches Kollegentreffen aller H-Apotheker an. Anlass war seine Sorge, dass der Wegfall der Preisbindung zu einem ruinösen Preiswettbewerb führen könne. In der Einladung für den 18. November hieß es auszugsweise:

 

„Liebe Kolleginnen und Kollegen!

Bevor unsere Kollegenversammlung (…) stattfindet, halte ich es für sinnvoll, zuerst mit unserem „kleinen Kreis“ bezüglich des GKV-Modernisierungsgesetzes zu einem Konsens zu kommen, den wir in der Hauptversammlung einbringen können. Das Wichtigste ist wohl unsere Preisgestaltung ab dem 1. Januar im OTC-Bereich. Soweit es überhaupt noch in unserer Macht steht, dort eine Stabilität zustande zu bringen, sollten wir jede Anstrengung unternehmen, englische Verhältnisse zu vermeiden.“

 

In der Einladung für das Kollegentreffen am 27. November vertrat A. die Meinung, dass sich die Handlungsmöglichkeiten mit dem Fall der Preisbindung im OTC-Bereich zwischen den Eckpunkten Existenzerhaltung und -vernichtung bewegen könnten. Zusammen solle man alles versuchen, um die Apotheken am Leben zu erhalten.

 

In der Kollegenversammlung vom 27. November waren 19 der 20 ortsansässigen Apotheker zugegen. A berichtete zunächst über eine von ihm zum Thema besuchte Informationsveranstaltung und verdeutlichte anhand eines Kalkulationsbeispiels die betriebswirtschaftlichen Auswirkungen von Preissenkungen. Im Weiteren diskutierte A. die Problematik mit den Kollegen, um ein Meinungsbild über das voraussichtliche Preisverhalten der H-Apotheker zu erstellen und zumindest für die erste Zeit nach Wegfall der Preisbindung einen Preiswettbewerb im OTC-Bereich zu verhindern und die anwesenden Apotheker einstweilen zur unveränderten Beibehaltung an den Hersteller-Preisempfehlungen zu veranlassen. Die Mehrzahl der H-Apotheker - unter ihnen auch A - äußerten sich in diesem Sinne.

 

Im Januar 2004 erkundigte sich ein Kunde in der D-Apotheke danach, ob zwei von ihm benötigte OTC-Präparate nunmehr billiger verkauft würden. Zu seinem Erstaunen teilte ihm eine Mitarbeiterin mit, dass dies nicht der Fall sei und er sich einen Preisvergleich sparen könne, weil alle H-Apotheker sich über die Beibehaltung der Preise verständigt hätten. J informierte daraufhin die Lokalredaktion einer Tageszeitung, in der einige Tage später der Artikel „Apotheker verweigern Preiskampf um Kunden“ erschien. Kurz darauf wurde gegen A ein gerichtliches Verfahren eingeleitet. Dort ließ sich A dahin ein, dass die Versammlung vom 27. November 2003 ausschließlich der Information der H-Apotheker über das GMG sowie dessen betriebswirtschaftlichen Auswirkungen gedient habe, nicht aber zur Abstimmung eines zukünftigen Preisverhaltens. Die beiden Einladungsschreiben habe er missverständlich formuliert.

 

Entscheidungsgründe

Das Gericht schenkte der Einlassung des A keinen Glauben. Aus den beiden Einladungsschreiben ergebe sich eindeutig, dass A bei den Treffen eine Absprache über die Preisgestaltung erreichen wollte. So mahnte A an, (Preis-)Stabilität zu schaffen und jedwede Anstrengung zu unternehmen, um englische Verhältnisse und somit ruinöse Preiskämpfe zu verhindern. Darüber hinaus habe A ausdrücklich einen Konsens im kleinen Kreis angeregt, der in die Hauptversammlung eingebracht werden könne. Die Richter hielten es für ausgeschlossen, dass der in diesem Sinne eindeutige Einladungstext auf einer missverständlichen Formulierung beruhe und den Zweck der Treffen nicht zutreffend wiedergebe.

 

Durch sein Verhalten habe A sich einer vorsätzlichen Kartellordnungswidrigkeit gemäß §§ 81 und 1 GWB schuldig gemacht. Nach den genannten Vorschriften sind nicht nur Vereinbarungen und Beschlüsse, sondern auch aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Wettbewerbern verboten, die eine spürbare Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken. Hier liege jedenfalls eine „abgestimmte Verhaltensweise“ vor, da A Konkurrenten über das eigene beabsichtigte oder in Erwägung gezogene Marktverhalten ins Bild gesetzt und Informationen mit dem Ziel ausgetauscht habe, von vornherein Ungewissheit über das zukünftige Wettbewerbsverhalten auszuräumen. Die Richter hielten eine Geldbuße in Höhe von 15.000 Euro für tat- und schuldangemessen.

 

Anmerkungen

Apotheker sollten das Urteil zum Anlass nehmen, sich die kartellrechtlichen Vorgaben bei gemeinsamen Absprachen vor Augen zu führen: So kann die zuständige Kartellbehörde beispielsweise ein Bußgeld bis zu 1 Millionen Euro verhängen, den erlangten finanziellen Vorteil abschöpfen und das kartellrechtswidrige Verhalten behördlich untersagen. Daneben können Betroffene zivilrechtliche Unterlassungs- und Schadensersatzklagen anstrengen. Da ein Verstoß gegen das Kartellverbot des § 1 GWB regelmäßig auch einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) begründet, ist zudem mit kostenpflichtigen Abmahnungen und Unterlassungsklagen von Wettbewerbshütern oder auch betroffenen Konkurrenten zu rechnen. Schließlich können auch der Widerruf der Apothekenbetriebserlaubnis sowie die Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens drohen. Diesem Hintergrund sollten Apotheker, die bestimmte Maßnahmen oder Absprachen mit Kollegen, z. B. in Reaktion auf die wieder bevorstehenden Auswirkungen der Gesundheitsreform, treffen möchten, ausreichende Beachtung schenken.

 

eickmann
KANZLEI AM ÄRZTEHAUS 
FREHSE MACK VOGELSANG

Dr. Tobias Eickmann

Rechtsanwalt
 
 
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