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Eine aktuelle Übersicht zu Gerichtsurteilen im Bereich Apothekenrecht und Arzneimittelrecht finden Sie unter http://medizinrecht-urteil.de
apotheker-recht.de / URTEIL APOTHEKENRECHT
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof; Beschluss vom 06.08.2008, Az: 9 CS 08. 1391 Arzneimittelrecht und Versandhandel
Arzneimittelverkauf über computergesteuerte Automaten nicht erlaubt
Inhaltszusammenfassung:
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof untersagt in einem Eilverfahren die automatisierte Abgabe von Arzneimitteln.
Im Einzelnen:
Die Frage, ob der Verkauf von Arzneimitteln durch außerhalb der
Apotheke befindliche Ausgabeautomaten („Visavia-System“) erfolgen darf,
war Gegenstand eines Eilverfahrens vor dem Bayerischen
Verwaltungsgerichtshof.
Das Landratsamt Coburg hatte unter Hinweis auf entgegenstehende
Vorschriften des Arzneimittelgesetzes das Inverkehrbringen von
Arzneimitteln durch ein PC-gesteuertes, mit einem Lagerautomaten
verbundenes System mit sofortiger Wirkung untersagt. Die ordnungsgemäße
Arzneimittelversorgung der Bevölkerung und die Sicherheit des
Arzneimittelverkehrs könnten ansonsten nicht gewährleistet werden.
In dem dagegen angestrengten Eilverfahren blieb der Apotheker
erfolglos. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bestätigte die
ablehnende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Bayreuth. Bereits im
Eilverfahren sei mit hinreichender Wahrscheinlichkeit abzusehen, dass
die automatisierte Abgabe von Arzneimitteln nicht mit den
arzneimittelrechtlichen Vorgaben in Einklang stehe und deshalb
untersagt werden könne. Traditionell erfolge die gebotene Information
und Beratung in den Verkaufsräumen einer Apotheke im persönlichen
Gespräch zwischen Kunden und Apotheker. Dieses „Normalbild“ sei auch
Grundlage der Apothekenbetriebsordnung. Anhaltspunkte dafür, dass sich
der Gesetzgeber von diesem Normalbild eines Informations- und
Beratungsangebots verabschiedet hätte, seien nicht ersichtlich.
Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof; Beschluss vom 06.08.2008, Az: 9 CS 08. 1391
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apotheker-recht.de / URTEIL APOTHEKENRECHT
Bundesverwaltungsgericht: Arzneimittelrecht und Versandhandel
Der im Arzneimittelgesetz zugelassene Versandhandel mit
Arzneimitteln (§§ 43, 73 AMG) setzt nicht voraus, dass die bestellten
Medikamente dem Endverbraucher an seine Adresse zugestellt werden. Der Versand
kann auch durch Übersendung an eine in einem Gewerbebetrieb eingerichtete
Abholstation erfolgen, in der die Arzneimittelsendung dem Kunden ausgehändigt
wird.
Überschreitet das in den Vertrieb eingeschaltete Unternehmen
die Funktion des Transportmittlers und erweckt es den Eindruck, die
Arzneimittel würden von ihm selbst abgegeben, handelt es sich nicht mehr um
einen Arzneimittelversand durch eine Apotheke im Sinne des AMG.
Das Verbot der Einrichtung von Rezeptsammelstellen betrifft
nicht das Einsammeln von Medikamentenbestellungen im Rahmen des Versandhandels
mit Arzneimitteln.
Diese Leitsätze der Entscheidung (Urteil vom 13.3.2008, 3 C
27.07, GesR 2008, S. 382) beruhen auf einer weiten Auslegung des
Versandhandelsbegriffs. Damit kann „Abholstation“ in dem o.g. Sinn auch ein
Drogeriemarkt sein. Die Entscheidung ist jedoch nicht in dem Sinne zu verstehen,
dass die Apothekenpflichtigkeit dieser Produkte aufgehoben werden soll. Nur die
räumliche Bindung des Abgabevorgangs an die Apotheke wird modifiziert. Dem
Apotheker ist anstelle der unmittelbaren Übergabe an den Patienten die
Versendung gestattet. Hierzu darf er sich Logistikunternehmen bedienen. Die
„Abholstation“ darf, z.B. durch Werbung, jedoch nicht den Eindruck erwecken,
dass man die Produkte bei ihr kaufen könne. Das wiederspräche wiederum der
Apothekenpflichtigkeit. Schließlich stellt das BVerwG fest, dass
Rezeptsammelstellen nicht in Gewerbebetrieben oder bei Angehörigen der
Heilberufe unterhalten werden dürfen. Dies gilt nicht für die Entgegennahme von
Arzneimittelbestellungen im Versandhandel.

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Dr. Lars Lindenau
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apotheker-recht.de / URTEIL APOTHEKENRECHT
Versandapotheken dürfen Drogeriemärkte als Vertriebsnetz nutzen
Drogeriemärkte dürfen für Versandapotheken Bestellungen annehmen und die bestellten Arzneimittel aushändigen. Das entschied das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am Donnerstag.Zuvor war der Drogeriekette dm durch die Stadt Düsseldorf untersagt worden, für eine Versandapotheke apothekenpflichtige Medikamente in Umlauf zu bringen. Hiergegen hatte die Drogeriekette geklagt.
Die Drogeriekette hatte begonnen, ein Bestell- und Abholservices fuer Medikamente in Zusammenarbeit mit der Europa Apotheek Venlo zu organisieren.
Das Gericht hatte gegen diese Art des Vertriebs nichts einzuwenden und wies darauf hin, dass die Auslieferung bestellter Waren durch Übergabe an den Kunden in einer Abholstation eine verbreitete Form des Versandhandels ist. Nach heutigem Sprachgebrauch falle daher auch die bei dm praktizierte Vertriebsform unter den Begriff des Versandhandels.
Zudem vertraten die Richter die Auffassung, dass die Arzneimittelsicherheit durch diese Vertriebsform nicht mehr gefährdet sei als beim klassischen Versandhandel mit direkter Zustellung an den Endverbraucher. Insofern könne die Arzneimittel auch nicht zur Rechtfertigung eines Verbotes herangezogen werde.
Dies bedeutet aber auch, dass sich die Leistungen einer Drogerie zunächst auf logistische Leistungen beschränken muss. Für den Kunden darf nicht der Eindruck entstehen, die Arzneimittel würden vom Drogeriemarkt selbst abgegeben. Eine Werbung, die diesen Eindruck vermittelt wäre infolgedessen irreführend und damit wettbewerbswidrig.
(BVerwG 3 C 27.07 - Urteil vom 13. März 2008)
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Katri Helena Lyck
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apotheker-recht.de / URTEIL APOTHEKENRECHT
Verbot der Empfehlung einer Versandapotheke durch eine Krankenkasse
Das Landessozialgericht Hamburg hat am 01.08.2007 ein Urteil des
Hamburger Sozialgerichts aus dem Jahre 2006 bestätigt, wonach es einer
Krankenkasse, hier der City BKK, verboten ist, ihre Versicherten, mit
dem Argument der Kostendämpfung und dem Wegfall der Zuzahlung, zu einem
Medikamentenbezug über die Versandapotheke DocMorris, anstatt über eine
lokale Apotheke, zu bewegen.
apotheker-recht.de / URTEIL APOTHEKENRECHT
Landgericht Köln stoppt Gutscheinwerbung der Deutschen Internet Apotheke
Das Landgericht Köln hat der Deutschen Internet Apotheke untersagt, einen Gutschein über 5 € für die Einreichung eines Rezepts mit mindestens zwei verschreibungspflichtigen Arzneimittel zu bewerben oder auszugeben (Urteil vom 25.10.2007, Az. 31 O 380/07). Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale, die in erster Linie einen Verstoß gegen die Arzneimittelpreisverordnung rügte. Diese sieht einheitliche Abgabepreise für verschreibungspflichtige Arzneimittel vor. In diesem wichtigen Warensegment wollte der Gesetzgeber einen Preiswettbewerb gerade verhindern. Das Landgericht teilte die Auffassung der Wettbewerbszentrale, dass durch die Gutscheinausgabe gesetzwidrig Preisnachlässe auf preisgebundene Medikamente gewährt werden.
Das Argument der Apotheke, die Ungleichbehandlung deutscher und ausländischer Apotheken - für die jedenfalls nach Ansicht einzelner Gerichte das deutsche Preisbindungsrecht nicht gelte - sei grundrechtswidrig, überzeugte das Gericht nicht .Es verwies auf den verschwindend geringen Anteil der Versandapotheken am gesamten Arzneimittelumsatz. Diese Größenordnung von wenigen Prozent sei nicht geeignet, die gesetzgeberische Entscheidung aus Rechtsgründen für nicht anwendbar zu erklären. Das Urteil des LG Köln ist nicht rechtskräftig. Quelle:Wettbewerbszentrale
apotheker-recht.de / URTEIL APOTHEKENRECHT
Telefonische Erreichbarkeit von Apotheken
Eine Apotheke muss (auch) telefonisch erreichbar sein. Dies gilt sowohl für die regulären Öffnungszeiten an Werktagen, als auch für die Notdienstbereitschaft. Ärzten muss es nach Ansicht der Bayrischen Verwaltungsberichtshof möglich sein, vom diensthabenden Apotheker telefonisch zu erfahren, welche Arzneimittel vorrätig sind, damit der verschreibende Arzt nicht etwas verordnet, was der Patient dann außerhalb der allgemeinen Öffnungszeiten nicht erhalten kann (BayVGH, Urteil. v. 7.11.1981, PZ 1981, 2385).
apotheker-recht.de / URTEIL APOTHEKENRECHT
Rechtsanwalt Dr. Eickmann, Kanzlei am Ärztehaus Dortmund, zum Beschluss des VG Gelsenkirchen vom 31.08.2007 (Az. 7 L 910/07)
Bei kontinuierlicher
Abgabe von rezeptpflichtigen Medikamenten ohne Rezept droht Entzug der
Betriebserlaubnis
Ein Apotheker, der
kontinuierlich über mehrere Jahre hinweg rezeptpflichtige Medikamente ohne
Rezept verkauft hat, ist unzuverlässig im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 des
Gesetzes über das Apothekenwesen (ApoG). Die zuständige Behörde hat die
Apothekenbetriebserlaubnis daher zu Recht aufgehoben. Dies hat das
Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen mit Beschluss vom 31. August 2007
festgestellt und den Antrag des betroffenen Apothekers auf einstweiligen
Rechtsschutz zurückgewiesen (Az.: 7 L 910/07).
Der Apotheker hatte
eingeräumt, über einen Zeitraum von mehr als 10 Jahren in erheblichem Ausmaß
rezeptpflichtige Medikamente ohne Rezept an eine Vielzahl von Personen verkauft
zu haben. Zwar habe er mehrfach versucht, dieses Verhalten abzustellen, jedoch
habe er immer wieder dem Verlangen seiner Kunden nachgegeben. Nach Auffassung
des VG Gelsenkirchen biete der Apotheker aufgrund dieses Verhaltens nicht mehr
die für den Betrieb einer Apotheke notwendige Zuverlässigkeit.
Anmerkung
Der Beschluss des
VG Gelsenkirchen betrifft sicherlich einen extrem gelegenen Einzelfall.
Gleichwohl bietet die Entscheidung Anlass, sich die Bedeutung der
„Zuverlässigkeit“ in Erinnerung zu rufen. So ist die Apothekenbetriebserlaubnis
unter anderem zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn der Erlaubnisinhaber
bereits bei ihrer Erteilung persönlich unzuverlässig war oder sich dies
nachträglich herausstellt. Eine Unzuverlässigkeit ist gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4
ApoG insbesondere dann gegeben, wenn strafrechtliche oder schwere sittliche
Verfehlungen vorliegen, die den Apotheker für die Leitung einer Apotheke
ungeeignet erscheinen lassen, oder wenn sich der Erlaubnisinhaber - wie im
vorliegenden Fall - durch gröbliche oder beharrliche Zuwiderhandlung gegen das
ApoG, die Apothekenbetriebsordnung oder die für die Herstellung von Arzneimitteln
und den Verkehr mit diesen erlassenen Rechtsvorschriften als unzuverlässig
erwiesen hat. Die Zuverlässigkeit wird im jeweiligen Einzelfall auf der Basis
von in der Vergangenheit oder Gegenwart liegender Tatsachen prognostisch
beurteilt. Da der Apotheker hier selbst vorgetragen hatte, dass er sein
Verhalten über Jahre nicht habe ändern können, zog das VG Gelsenkirchen den
Schluss, dass eine durchgreifende Änderung des Verhaltens des Antragstellers
auch für die Zukunft nicht zu erwarten sei. Vor diesem Hintergrund ist die
Entscheidung des VG Gelsenkirchen rechtlich nicht zu beanstanden.
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KANZLEI AM ÄRZTEHAUS
FREHSE MACK VOGELSANG
Dr. Tobias Eickmann
Rechtsanwalt
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apotheker-recht.de / URTEIL APOTHEKENRECHT
Betreiber der Sanicare-Versandapotheke zu Ordnungsgeld verurteilt
Die Wettbewerbszentrale hatte beim Landgericht Osnabrück gegen die Sanicare-Apotheke ein Urteil erwikt, wonach es dem Apotheker verboten worden war, unter anderem beim Erwerb von jeweils rezeptpflichtigen Potenzmittel und/oder Medikamenten zur Gewichtsreduktion und/oder Medikamenten gegen Haarausfall einen Einkaufsgutschein über 5,00 € zum Erwerb rezeptfreier Artikel zu gewähren. Gegen diese Entscheidung wurde vom verurteilten Apotheker Berufung zum Oberlandesgericht eingelegt, welches die Entscheidung des Landgericht für zutreffend hielt, das Urteil wurde rechtskräftig. Der beklagte Apotheker ging dann dazu über, statt der bisher verteilten Einkaufsgutscheine so genannte „Sani-Taler“ im Wert von je 3,00 € solchen Kunden auszuhändigen, die ein Rezept einreichten, wobei eine Beschränkung auf bestimmte Produktgruppen nicht erfolgte. Außerdem kündigte er an, einen Einkaufsgutschein über 20,00 € bei der Einlösung von mindestens drei Rezepten pro Kalenderjahr auszugeben. In der Folge hat das Oberlandesgericht Oldenburg mit Beschluss vom 15. Januar 2007 (Az. 1 W 91/06) gegen den Apotheker ein Ordnungsgeld von 5.000,00 € verhängt.Quelle:Wettbewerbszentrale.
apotheker-recht.de / URTEIL APOTHEKENRECHT
Irreführende Werbung einer "DocMorris"-Apotheke untersagt
Das Landgericht Düsseldorf hat auf Antrag der Wettbewerbszentrale die von einer DocMorris-Apotheke betriebene Preiswerbung als irreführend untersagt (Beschluss vom 5.6.2007, Az. 12 O 327/07).
Die Apotheke hatte anlässlich der neuen "Markenpartnerschaft" mit DocMorris Kunden in Anzeigen aufgefordert "Sparen Sie mit DocMorris". Damit sollte offensichtlich das Image der niederländischen Versandapotheke, immer günstig zu sein, auf die eigene Apotheke übertragen werden. In Deutschland sind allerdings die rezeptpflichtigen Arzneimittel preisgebunden. Sie können also auch in einer DocMorris-Apotheke nicht günstiger als in anderen Apotheken abgegeben werden. Auf diese Einschränkung wurde der Leser der Anzeige aber nicht hingewiesen. Zudem untersagte das Gericht dem Apotheker, einen Bonus von 50% auf die gesetzlich vorgesehene Zuzahlung anzukündigen. Die Wettbewerbszentrale hatte dies als Verstoß gegen berufsrechtliche und arzneimittelrechtliche Vorschriften, die im Bereich der verschreibungspflichtigen Medikamente einen Preiswettbewerb gerade verhindern wollen, beanstandet.Quelle:Wettbewerbszentrale.
apotheker-recht.de / URTEIL APOTHEKENRECHT
Rechtsanwalt Dr. Eickmann, Kanzlei am Ärztehaus Dortmund, zum OLG Beschluss vom 11. April 2006 / (Az.: LBG-Ap 1/06)
Erstattung der Praxisgebühr gegen Bonuspunkte nicht
berufsrechtswidrig
Das Landesberufsgericht
(LBG) für die Heilberufe beim Oberlandesgericht (OLG) München hat es als
berufsrechtlich unbedenklich erachtet, wenn ein Apotheker im Rahmen eines in
zulässiger Weise betriebenen Bonuspunktesystems seinen Kunden die von diesen
gezahlte Praxisgebühr erstattet (Beschluss vom 11.04.2006, Az.: LBG-Ap 1/06).
Dies gelte jedenfalls dann, wenn der Kunde die für die Erstattung der
Praxisgebühr notwendigen Bonuspunkte zunächst anderweitig, nämlich durch den
Kauf von Waren aus dem nicht apothekenpflichtigen Sortiment, sammeln müsse. In
diesem Fall bewerbe der Apotheker nur sein „Randsortiment“, mit dem er als
Kaufmann im Wettbewerb zu bestehen habe.
I. Sachverhalt
Ein Apotheker (A) hatte
im Rahmen eines Bonuspunktesystems („V-Taler“) neben anderen ausgelobten
Prämien auch den Ersatz der Arztpraxisgebühr in Höhe von 10 € gegen Vorlage der
Quittung und 15 V-Talern angeboten. Die V-Taler konnte der Kunde u. a. durch
einen Einkauf ab 7 € aus dem nicht apothekenpflichtigen
Freiverkaufswarensortiment oder als Geburtstagspräsent erhalten.
Die Apothekerkammer
beantragte die Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens. Die Erstattung
der Praxisgebühr stelle einen unlauteren Wettbewerbsvorteil gegenüber anderen
Apotheken sowie einen unlauteren Verzicht auf Zuzahlung zu Arzneimitteln dar.
Ferner sei berufsrechtlich zu beachten, dass Sinn und Zweck der gesetzlich
eingeführten Praxisgebühr - nämlich ein rationelles Patientenverhalten zu
erreichen - in Frage gestellt würden, wenn A die Zahlung für den Patienten
übernähme.
II. Entscheidung des LBG
Der Argumentation
der Apothekerkammer folgten die Münchner Richter nicht. Dem Patienten und
späteren Kunden würde die Entrichtung der Praxisgebühr beim Arzt nicht erspart,
vielmehr müsste er diese zunächst bezahlen. Sodann führe die Vorlage von Praxisgebührenquittung
und Rezept beim A nicht automatisch zur Rückerstattung, da der Kunde für diesen
Vorgang keinen der benötigten 15 V-Taler erlange. Diese müsse er vielmehr durch
Erwerb von nicht apothekenpflichtigen Waren sammeln, so dass das betriebene
Bonuspunktesystem im Kern als Werbeinstrument für das freiverkäufliche
Randsortiment diene. Die Bewerbung des Randsortiments sei indes wettbewerbs-
und berufsrechtlich nicht zu beanstanden; insoweit habe das
Bundesverfassungsgericht mehrfach entschieden, dass Apotheker im Gegensatz zu
anderen Freiberuflern auch Kaufleute sind, die hinsichtlich der apothekenfreien
Arzneimittel und des Randsortiments im freien Wettbewerb stehen.
Darüber hinaus
konnte das LBG auch nicht erkennen, dass Sinn und Zweck der Praxisgebühr
gefährdet würden. Einerseits müsse der Patient die Praxisgebühr nach wie vor
selbst entrichten, andererseits seien die Apotheker nicht Adressaten der
Praxisgebührenregelung. Der Gesetzgeber habe vielmehr beabsichtigt, den
Versicherten einen zusätzlichen Beitrag zur Konsolidierung der gesetzlichen
Krankenversicherung abzuverlangen und die allzu sorglose Konsultation mehrerer
Ärzte einzudämmen. Diese Ziele würden durch ein außerhalb des
Arzt-Patientenverhältnisses stehendes Werbeverhalten eines Apothekers weder
berührt noch gestört.
III. Praxishinweise
Die Entscheidung des
LBG betont die Stellung des Apothekers als Kaufmann, der in Bezug auf das nicht
apothekenpflichtige Randsortiment im Wettbewerb steht. Es ist daher konsequent,
Werbemaßnahmen wie etwa Bonuspunktesysteme, die sich auf das Randsortiment
beschränken, als wettbewerbs- und berufsrechtlich unbedenklich einzustufen.
Vorsicht ist
allerdings geboten, wenn solche Werbemaßnahmen mit dem Einlösen von Rezepten
über preisgebundene bzw. verschreibungspflichtige Arzneimittel verknüpft werden
sollen. Während das OLG Rostock (Urteil vom 04.05.2005, Az.: 2 U 54/05) und das
OLG Naumburg (Urteil vom 26.08.2005, 10 U 16/05) die Vergabe von Bonuspunkten
oder Einkaufsgutscheinen bei der Einlösung von Rezepten mit dem formalen
Argument für zulässig gehalten haben, der Kunde zahle den vollen
Apothekenabgabepreis und erhalte erst in einem zweiten und somit getrennt zu
betrachtenden Schritt einen materiellen Vorteil, sahen das OLG Köln (Urteil vom
20.09.2005, Az. 6 W 112/05) und das OLG Frankfurt (Urteil vom 20.10.2005, Az.:
6 U 201/04) in vergleichbaren Werbemaßnahmen einen Verstoß gegen die
wettbewerbsrechtliche Funktion der Arzneimittelpreisverordnung. Apotheken, die
ein Bonuspunktesystem einführen oder aufrechterhalten möchten, ist zu
empfehlen, in Anbetracht der uneinheitlichen Rechtsprechung qualifizierten Rat
einzuholen.
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apotheker-recht.de / URTEIL APOTHEKENRECHT
Rechtsanwalt Dr. Eickmann, Kanzlei am Ärztehaus Dortmund, zur VGH Entscheidung vom 19. und 28. April 2006 / (Az.: 9 S 2317/05 und 9
S 2454/05)
VGH
Baden-Württemberg: Approbationswiderruf bei wegen Mordes verurteiltem Apotheker
gerechtfertigt
Der
Verfassungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg hat mit Entscheidungen vom 19.
und 28. April 2006 festgestellt, dass ein rechtskräftig wegen Mordes verurteilter
Apotheker zur Ausübung des Apothekerberufs unwürdig ist (Az.: 9 S 2317/05 und 9
S 2454/05). Der Apotheker genieße infolge der von ihm begangenen Straftat nicht
mehr das für die Ausübung des Berufs nötige Vertrauen der Öffentlichkeit.
Schutzziel der in § 6 Abs. 2 Bundes-Apothekerordnung enthaltenen
Unwürdigkeitsklausel sei das besonders wichtige Gemeinschaftsgut
„Gesundheitsversorgung“, welches das Ansehen und das Vertrauen der Bevölkerung
in den Apothekerberuf voraussetze und auch einen Eingriff in die grundrechtlich
geschützte Berufswahlfreiheit rechtfertige. Das Vertrauen in die Seriosität der
Apothekerschaft wäre in hohem Maße beeinträchtigt, wenn ein Apotheker trotz
Verurteilung zu einer lebenslangen Haftstrafe wegen Mordes weiterhin seinen Beruf
ausüben könne. Denn die Bevölkerung erwarte von einem Apotheker, dass er auch
außerhalb seines beruflichen Wirkungskreises kein vorsätzliches Tötungsdelikt
begehe. Die zuständige Behörde habe die Approbation daher zu Recht widerrufen.
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apotheker-recht.de / URTEIL APOTHEKENRECHT
Rechtsanwalt Dr. Eickmann, Kanzlei am Ärztehaus Dortmund, zum Urteil vom 13.09.2006 des OLG Düsseldorf (Az. VI-Kart 2/06)
Apotheker
muss 15.000 Euro Geldbuße wegen Absprache über Preisgestaltung im OTC-Bereich
zahlen
Das Oberlandesgericht
Düsseldorf hat mit Urteil vom 13. September 2006 (Az. VI-Kart 2/06) einen
Apotheker wegen des vorsätzlichen Verstoßes gegen das in § 1 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) normierte Kartellverbot zu einer Geldbuße von
15.000 Euro verurteilt. Der Apotheker wollte im Vorfeld der geplanten Aufhebung
der Preisbindung für OTC-Präparate die ortsansässigen Apotheker zu einer
gemeinsamen Preisgestaltung bewegen. Das für Apotheker interessante und in
seiner Fallgestaltung ungewöhnliche Urteil bietet Anlass, sich die häufig weniger
bekannten kartellrechtlichen Verbote und die etwaigen Folgen im Falle eines
Verstoßes zu verdeutlichen.
Sachverhalt
A betreibt seit
Jahren die „D-Apotheke“ in der Stadt H. und ist Sprecher der dort ansässigen
Apotheker. Er erzielt aus dem Betrieb der Apotheke einen Jahresumsatz von rund
2,5 Mio. Euro, wobei Anfang 2004 ein Anteil von ca. 350.000 € auf die
sogenannten OTC-Präparate entfiel. Dabei handelt es sich um diejenigen nicht
verschreibungspflichtigen Medikamente, für die im Rahmen des GKV-Modernisierungsgesetzes
(GMG) zum 1. Januar 2004 die Preisbindung aufgehoben wurde.
In seiner
Eigenschaft als Sprecher der H-Apotheker beraumte er für den 18. November eine
Vorbesprechung mit insgesamt 7 Apothekerkollegen und für den 27. November 2003
ein außerordentliches Kollegentreffen aller H-Apotheker an. Anlass war seine
Sorge, dass der Wegfall der Preisbindung zu einem ruinösen Preiswettbewerb
führen könne. In der Einladung für den 18. November hieß es auszugsweise:
„Liebe Kolleginnen und Kollegen!
Bevor unsere Kollegenversammlung (…) stattfindet, halte
ich es für sinnvoll, zuerst mit unserem „kleinen Kreis“ bezüglich des
GKV-Modernisierungsgesetzes zu einem Konsens zu kommen, den wir in der
Hauptversammlung einbringen können. Das Wichtigste ist wohl unsere
Preisgestaltung ab dem 1. Januar im OTC-Bereich. Soweit es überhaupt noch in
unserer Macht steht, dort eine Stabilität zustande zu bringen, sollten wir jede
Anstrengung unternehmen, englische Verhältnisse zu vermeiden.“
In der Einladung
für das Kollegentreffen am 27. November vertrat A. die Meinung, dass sich die
Handlungsmöglichkeiten mit dem Fall der Preisbindung im OTC-Bereich zwischen
den Eckpunkten Existenzerhaltung und -vernichtung bewegen könnten. Zusammen
solle man alles versuchen, um die Apotheken am Leben zu erhalten.
In der
Kollegenversammlung vom 27. November waren 19 der 20 ortsansässigen Apotheker
zugegen. A berichtete zunächst über eine von ihm zum Thema besuchte
Informationsveranstaltung und verdeutlichte anhand eines Kalkulationsbeispiels
die betriebswirtschaftlichen Auswirkungen von Preissenkungen. Im Weiteren
diskutierte A. die Problematik mit den Kollegen, um ein Meinungsbild über das
voraussichtliche Preisverhalten der H-Apotheker zu erstellen und zumindest für
die erste Zeit nach Wegfall der Preisbindung einen Preiswettbewerb im
OTC-Bereich zu verhindern und die anwesenden Apotheker einstweilen zur
unveränderten Beibehaltung an den Hersteller-Preisempfehlungen zu veranlassen. Die
Mehrzahl der H-Apotheker - unter ihnen auch A - äußerten sich in diesem Sinne.
Im Januar 2004
erkundigte sich ein Kunde in der D-Apotheke danach, ob zwei von ihm benötigte
OTC-Präparate nunmehr billiger verkauft würden. Zu seinem Erstaunen teilte ihm
eine Mitarbeiterin mit, dass dies nicht der Fall sei und er sich einen
Preisvergleich sparen könne, weil alle H-Apotheker sich über die Beibehaltung
der Preise verständigt hätten. J informierte daraufhin die Lokalredaktion einer
Tageszeitung, in der einige Tage später der Artikel „Apotheker verweigern
Preiskampf um Kunden“ erschien. Kurz darauf wurde gegen A ein gerichtliches
Verfahren eingeleitet. Dort ließ sich A dahin ein, dass die Versammlung vom 27.
November 2003 ausschließlich der Information der H-Apotheker über das GMG sowie
dessen betriebswirtschaftlichen Auswirkungen gedient habe, nicht aber zur
Abstimmung eines zukünftigen Preisverhaltens. Die beiden Einladungsschreiben
habe er missverständlich formuliert.
Entscheidungsgründe
Das Gericht
schenkte der Einlassung des A keinen Glauben. Aus den beiden Einladungsschreiben
ergebe sich eindeutig, dass A bei den Treffen eine Absprache über die
Preisgestaltung erreichen wollte. So mahnte A an, (Preis-)Stabilität zu
schaffen und jedwede Anstrengung zu unternehmen, um englische Verhältnisse und
somit ruinöse Preiskämpfe zu verhindern. Darüber hinaus habe A ausdrücklich
einen Konsens im kleinen Kreis angeregt, der in die Hauptversammlung
eingebracht werden könne. Die Richter hielten es für ausgeschlossen, dass der
in diesem Sinne eindeutige Einladungstext auf einer missverständlichen
Formulierung beruhe und den Zweck der Treffen nicht zutreffend wiedergebe.
Durch sein
Verhalten habe A sich einer vorsätzlichen Kartellordnungswidrigkeit gemäß §§ 81
und 1 GWB schuldig gemacht. Nach den genannten Vorschriften sind nicht nur
Vereinbarungen und Beschlüsse, sondern auch aufeinander abgestimmte
Verhaltensweisen von Wettbewerbern verboten, die eine spürbare Verhinderung,
Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken. Hier
liege jedenfalls eine „abgestimmte Verhaltensweise“ vor, da A Konkurrenten über
das eigene beabsichtigte oder in Erwägung gezogene Marktverhalten ins Bild
gesetzt und Informationen mit dem Ziel ausgetauscht habe, von vornherein
Ungewissheit über das zukünftige Wettbewerbsverhalten auszuräumen. Die Richter
hielten eine Geldbuße in Höhe von 15.000 Euro für tat- und schuldangemessen.
Anmerkungen
Apotheker sollten
das Urteil zum Anlass nehmen, sich die kartellrechtlichen Vorgaben bei
gemeinsamen Absprachen vor Augen zu führen: So kann die zuständige
Kartellbehörde beispielsweise ein Bußgeld bis zu 1 Millionen Euro verhängen,
den erlangten finanziellen Vorteil abschöpfen und das kartellrechtswidrige
Verhalten behördlich untersagen. Daneben können Betroffene zivilrechtliche
Unterlassungs- und Schadensersatzklagen anstrengen. Da ein Verstoß gegen das
Kartellverbot des § 1 GWB regelmäßig auch einen Verstoß gegen das Gesetz gegen
den unlauteren Wettbewerb (UWG) begründet, ist zudem mit kostenpflichtigen
Abmahnungen und Unterlassungsklagen von Wettbewerbshütern oder auch betroffenen
Konkurrenten zu rechnen. Schließlich können auch der Widerruf der
Apothekenbetriebserlaubnis sowie die Einleitung eines berufsgerichtlichen
Verfahrens drohen. Diesem Hintergrund sollten Apotheker, die bestimmte Maßnahmen
oder Absprachen mit Kollegen, z. B. in Reaktion auf die wieder bevorstehenden
Auswirkungen der Gesundheitsreform, treffen möchten, ausreichende Beachtung
schenken.
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KANZLEI AM ÄRZTEHAUS
FREHSE MACK VOGELSANG
Dr. Tobias Eickmann
Rechtsanwalt
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