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Eine aktuelle Übersicht über Meldungen zum Apothekenrecht und Arzneimttelrecht finden Sie unter unserem Punkt NEWS-ticker Arznei oder hier
apotheker-recht.de / MITTEILUNG
15.12.2007
Arzneimittelliste - Wegfall der gesetzlichen Zuzahlung für derzeit 12.371 Arzneimittel
Derzeit stehen 12.371 Präparate zur Verfügung, für die keine gesetzliche Zuzahlung (10 % des Abgabepreises, mindestens 5 Euro, maximal 10 Euro) geleistet werden muss. Möglich wurde das durch das seit Mai 2006 geltende Arzneimittelversorgung-Wirtschaftlichkeitsgesetz (AVWG). Es sieht vor, dass preisgünstige Arzneimittel unter bestimmten Voraussetzungen ab dem 1. Juli 2006 von der gesetzlichen Zuzahlung befreit werden können.
Welche Informationen können Sie abrufen?
Auf der Homepage der Spitzenverbände (www.gkv.info) finden Sie die aus den amtlichen Preisdaten aufbereitete, vollständige und neutrale Befreiungsliste. Diese Liste gilt für alle gesetzlich Versicherten, egal in welcher Krankenkasse Sie versichert sind.
Jeder Interessierte (Versicherte) kann damit die alphabetisch nach Handelsnamen sortierten Produkte sowie deren Pharmazentralnummer (PZN), Hersteller, Wirkstoff, Wirkstärken, Packungsgrößen, Darreichungsformen und Apothekenverkaufspreis als pdf-Datei abrufen (Link siehe unten).
Für Ärzte sind diese Angaben nach Wirkstoffen entsprechend der Anatomisch-Therapeutisch-Chemischen-Klassifikation (ATC) sortiert (Link siehe unten).
Außerdem besteht durch eine Excel-Tabelle die Möglichkeit, die Informationen nach eigenen Suchkriterien sortieren zu lassen (Link siehe unten).
Wie oft werden die Informationen aktualisiert?
Jeweils zum 1. und zum 15. eines Monats können Pharmafirmen in Deutschland beim Institut für Arzneimittelspezialitäten in Frankfurt am Main neue Preise melden. Auf der Basis dieser Meldungen aktualisieren die Krankenkassen die Befreiungslisten alle 14 Tage.
Haben auch Ärzte und Apotheker die aktuellen Preise?
Apotheken und Versandapotheken erhalten die amtlichen Preismeldungen in der Regel elektronisch zum Stichtag der Preismeldung. Die Apothekensoftware wird so direkt aktualisiert und die Apotheker können mit einem schnellen Blick in ihren Computer sagen, ob das verordnete Arzneimittel zuzahlungsfrei ist oder ob es eine günstige Alternative unter den derzeit 12.371 zuzahlungsfreien Produkten gibt. Aber auch der Arzt ist über zuzahlungsfreie Produkte informiert. Er entscheidet, ob ein zuzahlungsfreies Medikament in Frage kommt bzw. ein Austausch medizinisch vertretbar ist oder nicht. Die Mitarbeiter der Krankenkassen stehen den Versicherten ebenfalls gerne bei Fragen zur Verfügung.
Werden weitere Wirkstoffe auf der Liste hinzukommen und wird es damit künftig mehr zuzahlungsfreie Produkte geben?
Ja, davon gehen wir aus. Derzeit ist die Befreiung von der gesetzlichen Zuzahlung die Ausnahme. Etwa ein Zehntel aller verschreibungspflichtigen Arzneimittel sind derzeit von der Zuzahlungsbefreiungsregelung betroffen. Wir sind jedoch optimistisch, dass hier ein Prozess angestoßen worden ist, der sich in einem Wettbewerb um attraktive Preise für Versicherte und Krankenkassen fortsetzt.
Die Spitzenverbände der Krankenkassen erwarten, dass im Laufe des Jahres neue Befreiungsgrenzen für weitere Wirkstoffe festgelegt werden können. Allerdings hat der Gesetzgeber hier strenge Vorgaben gemacht (siehe weiter unten). Stehen die neuen Befreiungsgrenzen fest, sind die Pharmahersteller wieder am Zug. Von ihrer Preispolitik hängt es dann ab, in wie weit die Befreiungslisten um neue Produkte anwachsen werden. Senken die Unternehmen ihre Preise unter die Zuzahlungsbefreiungsgrenze, werden die Befreiungslisten umfangreicher und immer mehr Patienten können in der Apotheke Geld sparen.
Unter welchen Voraussetzungen greift die Zuzahlungsbefreiung?
Die Krankenkassen legen auf der Basis der im AVWG definierten Kriterien gemeinsam und einheitlich Zuzahlungsbefreiungsgrenzen für Arzneimittel fest. Versicherte müssen dann bei der Verordnung eines Arzneimittels, dessen Apothekenverkaufspreise die festgelegte Grenze nicht überschreitetet, keine gesetzliche Zuzahlung leisten. Zuzahlungsbefreiungsgrenzen können nach den Vorgaben des AVWG erstens nur für Arzneimittel mit festbetragsgeregelten Wirkstoffen festgelegt werden, für die einheitliche Erstattungshöchstgrenzen durch die gesetzliche Krankenversicherung definiert sind. Zweitens müssen trotz der Befreiung Einsparungen für die gesetzlichen Krankenkassen zu erwarten sein. Letztendlich ist hierbei allerdings nicht das einzelne Medikament, sondern die gesamte Wirkstoffgruppe ausschlaggebend.
Pressemitteilung GKV, 1512.2007
apotheker-recht.de / MITTEILUNG
Amtliche Daten über Arzneimittel öffentlich zugänglich über Pharmnet.bund.de
Arzneimitteldaten zentral und transparent: Die Arzneimittel-Zulassungsbehörden im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit und des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) erweitern den öffentlichen Zugriff auf Arzneimittelinformationen: Jetzt sind amtliche Daten über das Arzneimittel-Informationssystem auf PharmNet.Bund.de frei zugänglich.
Alle Bürgerinnen und Bürger können jetzt nach wichtigen Angaben zu Medikamenten im Arzneimittel-Informationssystem der deutschen Zulassungsbehörden kostenfrei recherchieren:
- Arzneimittelname
- Darreichungsform
- Zulassungsinhaber
- Zulassungsnummer
Vielfach stehen auch Gebrauchsinformationen (Packungsbeilagen) sowie Fachinformationen und zum Teil auch so genannte öffentliche Beurteilungsberichte mit weiteren Informationen für Zulassungen, die ab September 2005 in Deutschland beantragt wurden, zur Verfügung. Dieses Angebot wird kontinuierlich ausgebaut.
Das Informationssystem enthält umfangreiche Angaben zu den in Deutschland national, zu den im europäischen Verfahren zentral oder dezentral und zu ehemals zugelassenen bzw. verkehrsfähigen Arznei-mitteln. Die Inhalte liegen in der Verantwortung der deutschen Zulas-sungsbehörden: Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM), Paul-Ehrlich-Institut (PEI) und Bundesamt für Verbraucher-schutz und Lebensmittelsicherheit (BVL/BMELV). Das Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) sorgt als technische Plattform für den Betrieb der Datenbanken und hat seine menügeführte Recherche-Oberfläche DIMDI SmartSearch speziell an das Arzneimittel-Informationssystem angepasst.
Über die Filterfunktionen im Arzneimittel-Informationssystem lassen sich spezielle Dokumente, z. B. die Fach- und Gebrauchsinformation, gezielt auswählen.
Darüber hinausgehende Angaben, z. B. Angaben zu Parallelimporten, beschiedenen oder offenen Änderungsanzeigen, können in den vollständigen Dokumenten kostenpflichtig erworben werden.
Pressemitteilung vom 12. November 2007 des Bundesministerium für Gesundheit
apotheker-recht.de / MITTEILUNG
Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte warnt vor dem Kauf bestimmter
Potenzmittel
Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte in Bonn warnt vor dem Kauf und der Einnahme von so genannten
Potenzmitteln, die über das Internet als traditionell chinesische
Medizin vertrieben werden. Die als rein pflanzliche Präparate
deklarierten Produkte firmieren unter den Namen „Ceedra“ und
„PerfeX-men“. Als Hersteller wird die Firma Naviti/Vitavaris mit Sitz
in Warschau, Polen, genannt.
Sie enthalten nach Untersuchungen der Überwachungsbehörde in
Österreich die nicht angegebene Substanz Hydroxy-Acetildenafil, die ein
chemischer Abkömmling des in Deutschland zugelassenen,
verschreibungspflichtigen Wirkstoffes Sildenafil (Viagra) ist. Die
Substanz Hydroxy-Acetildenafil birgt ein besonderes Risiko für die
Gesundheit. Sie wurde bisher nicht in klinischen Studien untersucht,
und daher können ihre Wirkungen, einschließlich möglicher
Nebenwirkungen, nicht beurteilt werden.
Die Anwendung von sildenafilhaltigen Arzneimitteln bedarf der
Verordnung und Kontrolle durch einen Arzt. Bei Anwendung von Sildenafil
können z. T. schwerwiegende Nebenwirkungen auf das Herzkreislaufsystem sowie Sehstörungen auftreten.
Das BfArM
warnt in diesem Zusammenhang nochmals davor, Präparate oder
Arzneimittel aus unsicheren Quellen über das Internet zu erwerben.
Diese Produkte können Inhaltsstoffe enthalten, die nicht gekennzeichnet
sind, oder können gefälscht sein. Für den Patienten sind die chemischen
Zusätze oder geschickten Fälschungen in der Regel nicht erkennbar.
(21.06.2007)
apotheker-recht.de / MITTEILUNG
Bundesamt für Arzneimittel und Medizinprodukte warnt erneut vor Arzneimittelfälschungen im Internet
Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM)
in Bonn nimmt neue Publikationen zum Anlass, um erneut darauf
hinzuweisen, dass der Bezug von Arzneimitteln aus dem Internet nur aus
seriösen Quellen erfolgen sollte. Insbesondere bei Anbietern
verschreibungspflichtiger Arzneimittel außerhalb der europäischen
Gemeinschaft ist besondere Vorsicht geboten.
Eine Studie des Zentrallabors Deutscher Apotheker, die unlängst
in der Pharmazeutischen Zeitung publiziert wurde, untersuchte
insgesamt 24 Internetangebote zu einem verschreibungspflichtigen
Haarwuchsmittel mit dem Wirkstoff Finasterid, bei denen fehlende
Geschäftsbedingungen oder andere Formulierungen auf „möglicherweise
unseriöse Geschäftspraktiken hindeuteten“. Alle gelieferten
Arzneimittel waren illegal. Ein großer Anteil konnte als Fälschungen
identifiziert werden, bei denen trotz identischer Wirkstoffbezeichnung
oder Handelsnamen Inhalt und Qualität nicht mit dem Originalpräparat
übereinstimmten. In einigen Fällen war zwar der Wirkstoff enthalten,
aber in deutlich geringerer Menge. In einem Präparat fanden sich zudem
nicht näher identifizierbare Bestandteile.
In einer Mitteilung der US-amerikanischen Arzneimittelzulassungsbehörde FDA
wurde vor kurzem auf unseriöse Internetangebote zu den Schlaf- und
Beruhigungsmitteln Ambien, Xanax, Ativan sowie zu dem Antidepressivum
Lexapro hingewiesen, die auch mit dem hochpotenten Neuroleptikum
Haloperidol, ein Wirkstoff zur Behandlung der Schizophrenie,
verunreinigt waren. Die Einnahme dieser gefälschten und mit
Haloperidol-versetzten Arzneimittel birgt die Gefahr schwerer
Nebenwirkungen.
Verbraucher und Patienten sollten nach den Worten des BfArM-Leiters Prof. Dr. Reinhard Kurth, „Internetangebote zu Arzneimitteln sehr genau auf ihre Seriosität prüfen: Arzneimittelwerbung per unverlangter Email
oder das Angebot verschreibungspflichtige Arzneimittel ohne Rezept
liefern zu können, sind Hinweise auf unseriöse Anbieter. Wer
Arzneimittel von solchen Anbietern erwirbt, läuft Gefahr,
Arzneimittelfälschern aufzusitzen und seine Gesundheit zu gefährden.“
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Bundesamt für Arzneimittel und Medizinprodukte warnt vor Arzneimittelfälschungen
Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM)
warnt aus aktuellem Anlass erneut vor dem Kauf und der Einnahme von
Potenz- und Schlankheitsmitteln aus unsicherem Internethandel. Im
Rahmen von Ermittlungen im Zusammenhang mit dem illegalen
Internethandel sind gefälschte Tabletten verschiedener
Schlankheitsmittel und Mittel zur Behandlung von Erektionsstörungen in
einer Produktionsstätte in Deutschland beschlagnahmt worden. Diese
wurden über das Internet weltweit angeboten.
Durch die Überwachungsbehörden veranlasste Untersuchungen dieser
verschreibungspflichtigen Arzneimittel, die u. a. auf verschiedenen
Internetseiten wie pillenpharm.com, usa-medz.com und emediline.com
angeboten wurden, haben ergeben, dass es sich bei den dort verkauften
Produkten um Fälschungen handelt. Besonders bedenklich ist, dass
entweder statt des deklarierten Wirkstoffes ein anderer hochwirksamer
nicht deklarierter Bestandteil oder der deklarierte Wirkstoff in viel
zu geringer Konzentration enthalten ist. Vor der Einnahme dieser
Arzneimittel, die in kleinen Plastiktütchen verpackt versandt werden,
muss grundsätzlich gewarnt werden.
Das BfArM empfiehlt daher nach den Worten seines Leiters, Prof. Dr.
Reinhard Kurth, „Arzneimittel nicht aus unsicheren Quellen über das
Internet zu erwerben. Dies betrifft besonders rezeptpflichtige
Arzneimittel wie zum Beispiel auch Medikamente zur Behandlung von
Erektionsstörungen, da sie wegen möglicher Risiken der Verordnung und
der Kontrolle durch den Arzt bedürfen“.
„Wenn Sie den Verdacht haben, Ihnen könnte eine Fälschung
vorliegen, sollten Sie das Produkt auf keinen Fall einnehmen und Ihren
Arzt oder Apotheker fragen“, rät Prof. Kurth.
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Stiftung Warentest vergleicht Versandapotheken:
DocMorris gut getestet
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Stiftung
Warentest veröffentlicht in der aktuellen Oktober-Ausgabe ihren Test
von insgesamt 15 Versandapotheken und Apothekenportalen. Stiftung
Warentest schreibt: „Für Apothekenkunden und Patienten kann die
Vielfalt nützlich sein.“ Aus diesem Grund wurde die Qualität der
Versandapotheken überprüft. Das Testergebnis: Gesamtnote „Gut“ für
DocMorris in allen getesteten Bereichen – für Beratung, für Bestell-
und Lieferservice und für die Website.
Ralf
Däinghaus, Gründer und Vorstandsvorsitzender DocMorris: „Das
Qualitätsurteil der Warentester zeigt, dass die Patienten bei uns gut
beraten werden. In der Versandapotheke ist sogar die systematische
Beratung des Kunden möglich, denn die Information zu seinen
persönlichen Arzneimitteln ist zu jeder Zeit verfügbar, unabhängig
davon, welcher Apotheker gerade Dienst hat.“
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Es spiele für die Qualität einer Apotheke keine Rolle, wer sie
besitzt, noch wie sie die Arzneimittel vertreibt, sondern es komme
darauf an, dass das pharmazeutische Fachpersonal kompetent ist.
„Das von einigen Verbandsvertretern jüngst geforderte Verbot des
Arzneimittelversandes zielt in die verkehrte Richtung. Es schädigt eine
junge Branche, die eine Ergänzung zur Apotheke vor Ort bietet“, sagt
Däinghaus. „Das Verbot würde die seriösen Anbieter treffen und so zu
Lasten der Patientenversorgung gehen.“ Erst durch das Aufkommen der
Versandapotheken sei die Leistung der Apotheke in das Blickfeld der
Öffentlichkeit geraten. „Der Forderung ‚Schluss mit Apothekenpreisen’
folgte die Forderung nach besserer Beratung. So stehen wir jetzt im
gesunden Wettbewerb.“
DocMorris ist die bekannteste Apothekenmarke in Deutschland und
zugleich Europas größte Versandapotheke mit einem Umsatz von 172
Millionen Euro im Jahr 2006. Sitz der Gesellschaft ist
Heerlen/Niederlande. Dort arbeiten rund 330 Menschen am Erfolg des
DocMorris Verbundes. 2006 hat DocMorris eine Niederlassung in seinem
Hauptmarkt Deutschland am Standort Saarbrücken eröffnet. Seit 2007
kooperiert DocMorris bundesweit mit Vor-Ort-Apotheken. Aktuell sind
bereits 49 Apotheken aus elf Bundesländern Markenpartner geworden.
DocMorris ist ein Tochterunternehmen der Celesio AG (Quelle: DocMorris).
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Vorsicht vor unseriösen Arzneimittelanbietern
Immer
mehr Menschen bestellen nicht nur Bücher oder Kleidung per Versand oder
im Internet sondern auch ihre Medikamente. Dabei ist der junge Markt
der Arzneimittelversender noch für viele Verbraucher unüberschaubar.
Der leitende Apotheker von Europas größter Versandapotheke, Dr.
Christian Franken, gibt Verbrauchern Tipps, worauf sie achten sollten,
wenn sie nach Alternativen zur Vor-Ort-Apotheke suchen:
1. Wer sich zuerst im Internet über Angebote
informiert, sollte im Impressum nachschauen, ob es sich beim Anbieter
um eine ordentliche Apotheke handelt. In diesem Fall steht dort der
Name des Apothekenleiters, die vollständige Adresse und die
Telefonnummer sowie ein E-Mail-Kontakt der Apotheke.
2. Apotheken, die Arzneimittel versenden, brauchen eine Versandlizenz. Die genehmigende Behörde muss genannt sein.
3. Apotheken, die mit Krankenkassen kooperieren,
sind vertrauenswürdig, da Krankenkassen im Vorfeld einer Zusammenarbeit
die Apotheke überprüfen.
4. Unseriös ist, wenn Rezeptpflichtiges ohne Rezept verkauft wird.
5. Höchste Vorsicht ist geboten, wenn Arzneimittel zu Dumpingpreisen angeboten oder Wundermittel zur Heilung angepriesen werden.
Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat bereits im
GKV-Modernisierungsgesetz 2004 die gesetzlichen Bedingungen für einen
zugelassenen und damit sicheren Versandhandel mit Arzneimitteln
geschaffen. In einer aktuellen Meldung begrüßt das Ministerium die
Resolution des Europarates zum Kampf gegen illegale
Arzneimittelangebote im Internet.
„Kunden wollen sparen – aber nicht an der Gesundheit“, sagt Dr.
Christian Franken, Chefapotheker von DocMorris. „Es gibt schwarze
Schafe am Markt. Aus diesem Grund ist es wichtig, den Verbrauchern eine
Orientierung zu geben, um legale von illegalen Anbietern unterscheiden
zu können. Jede Initiative, die hier für Aufklärung sorgt, ist
wichtig.“ Denn: Nicht jede Marke ist dem Verbraucher so vertraut wie
DocMorris – der Marktführer unter den Versandapotheken mit über 40
Prozent öffentlicher Bekanntheit.
Mittlerweile bestellen über 940.000 Menschen ihre Arzneimittel beim
Branchenprimus DocMorris. Nur knapp acht Prozent bestellen ihre
Medikamente dabei über die Internetseite,
der Großteil ordert per Post. Rezeptpflichtiges wird nur gegen
Originalrezept abgegeben. Um Missbrauch zu vermeiden, hat DocMorris
überdies bei bestimmten freiverkäuflichen Medikamenten
Höchstabgabemengen festgesetzt (Quelle: DocMorris).
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