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Zwingende Empfehlung einer Versandapotheke durch Arztpraxissoftware ist wettbewerbswidrig PDF Drucken E-Mail
Medizinrechtlicher Fachbeitrag zur Wettbewerbswidrigkeit der zwingenden Empfehlung einer Versandapotheke durch eine Arztpraxissoftware auf APOTHEKER - RECHT.de von RECHTSANWALT DR. TOBIAS EICKMANN, Dortmund




Zwingende Empfehlung einer Versandapotheke durch Arztpraxissoftware ist wettbewerbswidrig



Das Berufsbild des Arztes genießt in der Bevölkerung hohes Ansehen. Merkantile Gesichtspunkte sollen vom Heilauftrag des Arztes grundsätzlich getrennt sein, um eine Kommerzialisierung des Arztberufs zu verhindern. Aus diesem Grund ist es Ärzten nach § 34 Abs. 5 der (Muster-)Berufsordnung (MBO) – gleichlautende Vorschriften sind in den jeweiligen Berufsordnungen der Landesärztekammern enthalten – nicht gestattet, Patienten ohne hinreichenden Grund an bestimmte Apotheken, Geschäfte oder Anbieter von gesundheitlichen Leistungen zu verweisen. Diesen Vorgaben widerspricht das EDV-Modul „Versandapotheke“ eines Softwareanbieters für Arztpraxen, welches im Ergebnis die Empfehlung einer bestimmten Versandapotheke durch den Arzt erfordert (Beschluss des Oberlandesgerichts [OLG] Koblenz vom 4. Mai 2007, Az.: 4 U 155/07).



Sachverhalt und Entscheidungsgründe

Eine Software für Arztpraxen ermöglichte es, aus dem von dem Arzt für den Patienten verordneten Rezept heraus Bestellformulare für eine Versandapotheke auszudrucken. Ebenfalls aus dem Programm heraus konnte der Arzt ein Bestellschreiben für (Neu-)Kunden einer Versandapotheke ausdrucken, wobei durch Knopfdruck die Daten des Patienten und die Daten der aus einer Liste ausgewählten Versandapotheke aufgenommen wurden. Das Bestellschreiben konnte nur nach Einsetzen einer vom Arzt zu bestimmenden konkreten Versandapotheke ausgedruckt werden.


Das OLG Koblenz hat in einem von der Wettbewerbszentrale geführten Verfahren dieses EDV-Modul „Versandapotheke“ als wettbewerbswidrig beanstandet. Das Modul und seine Ausgestaltung führten letztlich dazu, Ärzte zu einem Verstoß gegen § 34 Abs. 5 MBO und somit zu einem standeswidrigen Verhalten zu veranlassen. Nach dieser Norm sei es Ärzten verwehrt, Patienten generell an Versandapotheken zu verweisen. Diesen generellen Verweis fördere jedoch das EDV-Modul, indem es die zwingende Angabe einer konkreten Versandapotheke erfordere. Ferner sei der Arzt in seiner Entscheidung, orientiert am Interesse des Patienten, gerade nicht frei. Zwar mögen Gründe darstellbar sein, die die Inanspruchnahme einer Versandapotheke begründen. Es sei aber kaum vorstellbar, dass es medizinisch zwingend erscheint, eine ganz bestimmte Versandapotheke zu kontaktieren. Genau dies sehe aber das Programm vor.


Anmerkung

Der Patient ist sowohl in der Wahl des Arztes als auch der Apotheke frei. Diese Wahlfreiheit würde durch Absprachen zwischen einem Arzt und einem (Versand-)Apotheker unterlaufen. Die Entscheidung des OLG Koblenz, auch die Einflussnahme „auf Umwegen“ wie etwa über ein EDV-Modul als wettbewerbs- und standeswidrig zu bewerten, ist daher konsequent.


Die Empfehlung einer bestimmten Apotheke ist dem Arzt nur in Ausnahmefällen erlaubt, wenn es dafür einen „hinreichenden Grund“ gibt. Entscheidend ist, dass es sich um eine auf den konkreten Patienten im Einzelfall abgestimmte und aufgrund der Sachlage nachvollziehbare Empfehlung handelt. Eine Empfehlung kommt beispielsweise in Betracht, wenn eine Apotheke bestimmte Rezepturen eines Arztes ausführt oder vorrätig hält.


 

eickmann
KANZLEI AM ÄRZTEHAUS 
FREHSE MACK VOGELSANG

Dr. Tobias Eickmann

Rechtsanwalt
 
 
Konrad-Adenauer-Allee 10
44263  Dortmund

Telefon:
0231 - 222 441 00
Telefax:
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