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Umgehung der Arzneimittelpreisverordnung durch Apothekenrabatte ist unzulässig |
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Medizinrechtlicher Fachbeitrag zur Unzulässigkeit der Umgehung der Arzneimittelpreisverordnung durch Apothekenrabatte auf APOTHEKER-RECHT.de von RECHTSANWALT und FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT JOACHIM MESSNER, Mainz
Umgehung der Arzneimittelpreisverordnung durch Apothekenrabatte ist unzulässig
Das niedersächsische Oberverwaltungsgericht (OVG Niedersachsen)
hat im Eilrechtswege beschlossen, dass die Kooperation einer
Versandapotheke mit Krankenkassen, die die Gewährung von
Zuzahlungsgutscheinen an gesetzlich Krankenversicherte vorsieht,
unzulässig ist.
Der Gerichtsentscheidung lag der Fall zu Grunde, dass eine
Versandapotheke mit gesetzlichen Krankenkassen vereinbart hatte, dass
deren Versicherte für die Einlösung von rezeptpflichtigen Medikamenten
bei der Versandapotheke von dieser einen Gutschein in Höhe des
Zuzahlungsbetrages erhalten. Diese Gutscheine wurden zunächst von der
Versandapotheke an die Krankenkassen ausgegeben, dort abgestempelt und
anschließend von den Krankenkassen an deren Versicherte weiterverteilt.
Diese konnten die Gutscheine bei der Bestellung rezeptpflichtiger
Medikamente bei der Versandapotheke einlösen. Die Versandapotheke hat
mit den Krankenkassen so abgerechnet, als ob sie die Zuzahlung der
Versicherten erhalten hätte. Wirtschaftlich hat daher die
Versandapotheke die Nichtleistung der Zuzahlung getragen. Dieses
Vorgehen hat die Apothekenaufsichtsbehörde unter Anordnung der
sofortigen Vollziehung untersagt. Hiergegen hat die Versandapotheke
Klage erhoben und versucht, im Eilrechtswege die Anordnung der
sofortigen Vollziehung wieder aufheben zu lassen, damit sie bis zur
endgültigen Entscheidung in der Hauptsache dieses Rabattverfahren
weiterhin praktizieren kann.
Das OVG Niedersachsen hat dem Eilantrag der Versandapotheke jedoch
nicht stattgegeben, da die Klage der Versandapotheke in der Hauptsache
offensichtlich keinen Erfolg haben werde. Denn nach Auffassung des
Gerichts seien die Vorschriften der Arzneimittelpreisverordnung bindend
und dürften nicht durch Gutschein- oder sonstige Rabattmodelle umgangen
werden. Nach Auffassung des OVG Niedersachsen reiche es nicht aus, wenn
eine Apotheke formal korrekt nach den Vorschriften der
Arzneimittelpreisverordnung abrechne. Vielmehr sei auch die
wirtschaftliche Vereinnahmung dieses verbindlichen
Apothekenabgabepreises durch die Apotheke Voraussetzung. Dabei spiele
es keine Rolle, ob eine Krankenkasse in die Rabattgewährung
zwischengeschaltet werde oder nicht.
Dadurch hat das Gericht die Untersagungsverfügung der
Apothekenaufsichtsbehörde bestätigt. Dieser Untersagung war der Antrag
einer Wettbewerbszentrale auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung
gegen diese Vorgehensweise vorausgegangen. Diesen Antrag hatte das
Landgericht Osnabrück jedoch abgelehnt, weil die Kooperation zwischen
der Versandapotheke und den Krankenkassen seiner Auffassung nach
ausschließlich nach öffentlichem Recht zu beurteilen sei. Ein
wettbewerbsrechtliches Vorgehen scheidet daher aus. Apotheker können
jedoch die zuständigen Apothekenaufsichtsbehörden über das
rechtswidrige Vorgehen von konkurrierenden Versandapotheken informieren
und diese zum Einschreiten anhalten.
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MESSNER MEURERS
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Joachim Messner
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht
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