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Umgehung der Arzneimittelpreisverordnung durch Apothekenrabatte ist unzulässig PDF Drucken E-Mail
Medizinrechtlicher Fachbeitrag zur Unzulässigkeit der Umgehung der Arzneimittelpreisverordnung durch Apothekenrabatte auf APOTHEKER-RECHT.de von RECHTSANWALT  und FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT JOACHIM MESSNER, Mainz  



Umgehung der Arzneimittelpreisverordnung durch Apothekenrabatte ist unzulässig



Das niedersächsische Oberverwaltungsgericht (OVG Niedersachsen) hat im Eilrechtswege beschlossen, dass die Kooperation einer Versandapotheke mit Krankenkassen, die die Gewährung von Zuzahlungsgutscheinen an gesetzlich Krankenversicherte vorsieht, unzulässig ist.


Der Gerichtsentscheidung lag der Fall zu Grunde, dass eine Versandapotheke mit gesetzlichen Krankenkassen vereinbart hatte, dass deren Versicherte für die Einlösung von rezeptpflichtigen Medikamenten bei der Versandapotheke von dieser einen Gutschein in Höhe des Zuzahlungsbetrages erhalten. Diese Gutscheine wurden zunächst von der Versandapotheke an die Krankenkassen ausgegeben, dort abgestempelt und anschließend von den Krankenkassen an deren Versicherte weiterverteilt. Diese konnten die Gutscheine bei der Bestellung rezeptpflichtiger Medikamente bei der Versandapotheke einlösen. Die Versandapotheke hat mit den Krankenkassen so abgerechnet, als ob sie die Zuzahlung der Versicherten erhalten hätte. Wirtschaftlich hat daher die Versandapotheke die Nichtleistung der Zuzahlung getragen. Dieses Vorgehen hat die Apothekenaufsichtsbehörde unter Anordnung der sofortigen Vollziehung untersagt. Hiergegen hat die Versandapotheke Klage erhoben und versucht, im Eilrechtswege die Anordnung der sofortigen Vollziehung wieder aufheben zu lassen, damit sie bis zur endgültigen Entscheidung in der Hauptsache dieses Rabattverfahren weiterhin praktizieren kann.


Das OVG Niedersachsen hat dem Eilantrag der Versandapotheke jedoch nicht stattgegeben, da die Klage der Versandapotheke in der Hauptsache offensichtlich keinen Erfolg haben werde. Denn nach Auffassung des Gerichts seien die Vorschriften der Arzneimittelpreisverordnung bindend und dürften nicht durch Gutschein- oder sonstige Rabattmodelle umgangen werden. Nach Auffassung des OVG Niedersachsen reiche es nicht aus, wenn eine Apotheke formal korrekt nach den Vorschriften der Arzneimittelpreisverordnung abrechne. Vielmehr sei auch die wirtschaftliche Vereinnahmung dieses verbindlichen Apothekenabgabepreises durch die Apotheke Voraussetzung. Dabei spiele es keine Rolle, ob eine Krankenkasse in die Rabattgewährung zwischengeschaltet werde oder nicht.


Dadurch hat das Gericht die Untersagungsverfügung der Apothekenaufsichtsbehörde bestätigt. Dieser Untersagung war der Antrag einer Wettbewerbszentrale auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung gegen diese Vorgehensweise vorausgegangen. Diesen Antrag hatte das Landgericht Osnabrück jedoch abgelehnt, weil die Kooperation zwischen der Versandapotheke und den Krankenkassen seiner Auffassung nach ausschließlich nach öffentlichem Recht zu beurteilen sei. Ein wettbewerbsrechtliches Vorgehen scheidet daher aus. Apotheker können jedoch die zuständigen Apothekenaufsichtsbehörden über das rechtswidrige Vorgehen von konkurrierenden Versandapotheken informieren und diese zum Einschreiten anhalten.

 

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Joachim Messner 

Rechtsanwalt
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