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Taler, Taler, Du musst wandern.... nur nicht in die Hand des Apothekenkunden |
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Saturday, 14. March 2009 |
Medizinrechtlicher Fachbeitrag zur Gewährung von Kundenboni beim Erwerb von verschreibungspflichtigen preisgebundenen Arzneimitteln auf APOTHEKER - RECHT.de von RECHTSANWALT DR. ROBERT KAZEMI, Bonn
Taler, Taler, Du musst wandern.... nur nicht in die Hand des Apothekenkunden
Dürfen Apotheken ihren Kunden auch für den Erwerb verschreibungspflichtiger preisgebundener Arzneimittel Boni gewähren? Das Oberlandesgericht Karlsruhe (Urteil vom 12.02.2009, Az.: 4 U 160/07) sagt NEIN!
Zwei Apotheker aus Baden-Württemberg nahmen es mit der Kundebindung all zu ernst und warben in der Presse mit der Ausgabe von sogenannten D.-Talern, die zum Bezug von Waren des täglichen Bedarfs wie Pralinen, Kaffeebecher, Reisewecker berechtigen und auch in bestimmten anderen Geschäften, z. B. bei Tankstellen, als Zahlungsmittel akzeptiert werden. Die Bonus-Taler sollten Kunden der Apotheke u.a. bei Kauf von Ware aus dem Selbstbedienungssortiment, bei mehr als fünfminütiger Wartezeit oder bei berechtigter Reklamation erhalten. Gelegentlich wurden darüber hinaus jedoch auch solche Kunden mit den Talern versorgt, die verschreibungspflichtige preisgebundene Arzneimittel erwarben. Die Wettbewerbszentrale sah hierin einen Verstoß gegen das Arzneimittelgesetz und nahm die beiden Apotheker vor dem Landgericht Offenburg auf Unterlassung in Anspruch. Mit Erfolg, wie nun auch das Oberlandesgericht Karlsruhe bestätigte. Nach Ansicht des 4. Senats verstößt die Abgabe von Bonus-Taler für den bloßen Erwerb von rezeptpflichtigen preisgebundenen Arzneimitteln nämlich gegen § 78 AMG. Hiernach ist es untersagt, verschreibungspflichtige, preisgebundene Arzneimittel mit einem Preisnachlass an Endverbraucher zu gewähren. Genau einen solchen Preisnachlass sah das Oberlandesgericht in den streitgegenständlichen Bonus-Talern, auch wenn diese nicht zu einem unmittelbaren Preisnachlass auf das konkret erworbene Arzneimittel führen. Vorsicht also bei derartigen Kundenbindungsprogrammen! Dies gilt im Übrigen auch für niedergelassene Ärzte und Ärztinnen.

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Dr. Robert Kazemi
Rechtsanwalt
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