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Retaxierung durch Ersatzkassen PDF Drucken E-Mail
Thursday, 16. April 2009

Medizinrechtlicher Fachbeitrag zur Retaxierung durch Ersatzkassen
auf APOTHEKER - RECHT.de von RECHTSANWALT UND FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT CHRISTOPHER BEYER, Köln

 

 

Retaxierung durch Ersatzkassen



Der Streit zwischen Ersatzkassen und Apothekern über die Nichtabgabe von Rabattarzneimitteln geht in die nächste Runde. Einige Ersatzkassen haben ihrer Ankündigung nunmehr Taten folgen lassen und sanktionieren Apotheker, die ihrer Meinung nach gegen die geschlossenen Rabattverträge verstoßen haben. Sie setzen bundesweit Apotheker unter Druck, indem sie Rezepte auf Null retaxieren, bei denen die Apotheker nicht das Rabattarzneimittel sondern ein anderweitiges Präparat abgegeben haben. Dies führt bei den betroffenen Apothekern zu enormen Einkommenseinbußen.


Die Ersatzkassen rechtfertigen ihre Maßnahme damit, dass sie allein im Juli 2007 einen Schaden von 2,5 Millionen Euro durch das Unterlaufen der geltenden Rabattvereinbarungen durch Apotheker erlitten haben. Sie sehen die Legitimation ihrer Maßnahme in einem Urteil des Bundessozialgerichts aus dem Jahre 2006, nach dem Vertragsverletzungen in dieser Art und Weise bestraft werden dürfen, da kein Vertrag zustande gekommen sei.


Die Maßnahme der Ersatzkassen hat zu Empörung beim Deutschen Apothekerverband geführt. Zwar hält man hier eine angemessene Bestrafung von Apotheken, die sich den geschlossenen Rabattverträgen verweigern, grundsätzlich für gerechtfertigt. Es entbehre jedoch jeder Grundlage die Apotheker auf Null zu taxieren, obwohl sie Medikamente, wenn auch nicht die rabattierten, abgegeben haben. Es müsse zumindest der Einstandspreis gezahlt werden. In den Verträgen zwischen Apothekerverbänden und Krankenkassen seien für diesen Fall Vertragsstrafen vereinbart. Die Retaxierung auf Null gehöre hier jedoch nicht dazu.


Zudem seien von der Maßnahme der handelnden Ersatzkassen auch redliche Apotheker betroffen, denen es nicht möglich war, das Rabattarzneimittel abzugeben. Hier bedarf es einer Differenzierung, um Ungerechtsbehandlungen auszuschließen. Mann dürfe nicht alle Apotheker übereinen Kamm scheren.


Die Ersatzkassen erwidern, dass bei den Retaxierungen nur Apotheken berücksichtigen werden, die bei der Prüfung besonders auffällig waren. Das Vorgehen gegen diese Apotheker liege auch im Interesse der Pharmazeuten. Schließlich werden hierdurch die Apotheker geschädigt, die sich an die Rabattverträge halten. Untersuchungen hätten ergeben, dass einige Apotheker bei jedem dritten Medikament die Abgabevorschrift infolge des Rabattvertrages nicht beachtet haben sollen.


Der Deutsche Apothekerverband setzt sich nun für eine gemeinsame Lösung auf Bundesebene ein. Bis eine solche Lösung erarbeitet wurde, obliegt es den betroffenen Apothekern, fristgerecht Einspruch gegen die Retaxierungen einzulegen und diese zu begründen.


Die Entwicklung in der Rechtssprechung bleibt abzuwarten.

 

ra_beyer_christopher_fb  BRINKMANN RECHTSANWÄLTE 

Christopher Beyer

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht
 
 

Hülchrather Straße 35

50670  Köln

Telefon:
0221 - 973 00 10
Telefax:
0221 - 73 06 02

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