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Krankenhausversorgung: Beratung durch Apotheker vor Ort unerlässlich PDF Drucken E-Mail
Monday, 16. March 2009

Medizinrechtlicher Fachbeitrag zur Beratung durch Apotheker vor Ort
auf APOTHEKER - RECHT.de von RECHTSANWALT DR. TOBIAS EICKMANN, Dortmund

 

 

Krankenhausversorgung: Beratung durch Apotheker vor Ort unerlässlich



Ein Krankenhausapotheker muss den Ärzten eines von ihm versorgten Hospitals jederzeit für eine persönliche Beratung zur Verfügung stehen. Diesen Grundsatz bestätigte das Verwaltungsgericht (VG) Münster in seinem Urteil vom 09. Dezember 2008 (Az. 5 K 169/07; Volltext-ID: 3K169834) und erklärte eine Versorgungsvereinbarung zwischen der Krankenhausapotheke des St. Franziskus-Hospitals in Münster und einem Bremer Krankenhaus für unrechtmäßig, weil diese nicht den Vorgaben des Gesetzes über das Apothekenwesen (ApoG) entsprach.



Keine Genehmigung für Belieferung und Beratung aus der Distanz


Die St. Franziskus-Hospital GmbH mit Sitz im westfälischen Ahlen hatte sich in einem Versorgungsvertrag mit einem Krankenhaus in Bremen verpflichtet, dieses als allein versorgende Apotheke dreimal in der Woche zu beliefern und ein Notfalllager für selten gebrauchte lebenswichtige Arzneimittel zu unterhalten. Eilig benötigte Medikamente sollten nach telefonischer Anforderung des Arztes gegebenenfalls mit einem Taxi aus Ahlen geliefert werden. Außerdem sah die Übereinkunft vor, dass der Krankenhausapotheker während des ersten Vertragsmonats an einem Werktag in der Woche vor Ort zur Verfügung stehen, darüber hinaus erwünschte Beratungen in Bremen jedoch extra vergütet würden sollten.


Im Mai 2006 lehnte der Kreis Warendorf die nach § 14 Abs. 5 ApoG erforderliche Genehmigung des Vertrags mit der Begründung ab, es sei nicht sichergestellt, dass das Krankenhaus in Bremen unverzüglich mit Notfallmedikamenten beliefert werde; außerdem sei die persönliche Beratung durch den Krankenhausapotheker nicht gewährleistet. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Klage verwehrte das VG Münster nunmehr den Erfolg.



Beratungspflicht des Krankenhausapothekers erfordert regelmäßige Präsenz



In den Entscheidungsgründen des Urteils heißt es, der umstrittene Versorgungsvertrag entspreche nicht den Vorgaben des ApoG, dessen § 14 Abs. 5 eine jederzeit abrufbare persönliche Beratung durch einen Krankenhausapotheker verlangt. Die Regelung bezwecke die im öffentlichen Interesse gebotene Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung, erläuterte das VG. Voraussetzung für eine korrekte, durch § 14 Abs. 1 und 5 ApoG gesetzlich vorgeschriebene Information und Beratung der Ärzte eines Krankenhauses durch einen Apotheker sei, dass der Beratende selbst alle Eindrücke erhalte, die er für eine mangelfreie Dienstleistung benötige. Dafür müsse er sich mit den Ärzten besprechen können. Dies wiederum setze seine persönliche Anwesenheit und gegebenenfalls eine selbständige Begutachtung des Arzneimittelbedarfs und der -therapie voraus.


Wie die Verwaltungsrichter feststellten, war im streitgegenständlichen Versorgungsvertrag zwischen dem St.-Franziskus-Hospital und dem Bremer Krankenhaus jedoch über den ersten Monat des Vertragsverhältnisses hinaus grundsätzlich keine unmittelbare Beratung durch einen Apotheker vor Ort vorgesehen. Eine solche sei darin lediglich als kostenpflichtige Extraleistung in Aussicht gestellt worden. Schon deshalb entspreche der Vertrag nicht den gesetzlichen Anforderungen. Ob die in Notfällen erforderliche unverzügliche Belieferung des Krankenhauses mit Arzneimitteln sichergestellt sei, könne vor diesem Hintergrund offen bleiben.



Anmerkungen


Mit seiner Entscheidung entspricht das VG Münster dem ausdrücklich in § 14 ApoG aufgenommenen Bestreben des Gesetzgebers zur Sicherstellung einer fachgerechten Arzneimittelversorgung von Krankenhauspatienten und gewährt dem öffentlichen Interesse Vorrang vor den wirtschaftlichen Belangen der Vertragspartner. Noch bleibt den Prozessparteien allerdings nachgelassen, Rechtsmittel gegen das Urteil einzulegen, bevor dieses endgültige Wirkung erlangt. Über die weitere Entwicklung werden wir zu gegebener Zeit berichten.

 

eickmann
KANZLEI AM ÄRZTEHAUS 
FREHSE MACK VOGELSANG

Dr. Tobias Eickmann

Rechtsanwalt
 
 
Konrad-Adenauer-Allee 10
44263  Dortmund

Telefon:
0231 - 222 441 00
Telefax:
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