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Kein Herstellerrabatt auf durch ausländische Versandhandelsapotheke eingeführte Importarzneimittel PDF Drucken E-Mail

Medizinrechtlicher Fachbeitrag zum Herstellerrabatt auf durch ausländische Versandhandelsapotheken eingeführte Importarzneimittel auf APOTHEKER-RECHT.de von RECHTSANWALT  und FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT JOACHIM MESSNER, Mainz



Kein Herstellerrabatt auf durch ausländische Versandhandelsapotheke eingeführte Importarzneimittel



Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 28.07.2008 (Aktenzeichen: B 1 KR 4/08 R) entschieden, dass einer Versandhandels-apotheke mit Sitz im Ausland kein Anspruch auf Erstattung des Herstellerrabattes für eingeführte Importarzneimittel zusteht.


In dem zugrunde liegenden Fall hat eine Versandhandelsapotheke, eine Aktiengesellschaft niederländischen Rechts mit Sitz in den Niederlanden, einen Pharmakonzern auf Erstattung des Herstellerrabattes verklagt. Die Versandhandelsapotheke war nicht dem Rahmenvertrag gem. § 129 Abs. 2 Sozialgesetzbuch V (SGB V) beigetreten, sondern hat Direktverträge mit einzelnen deutschen Krankenkassen abgeschlossen.


Das Bundessozialgericht (BSG) hat entschieden, dass die Versandhandelsapotheke keinen Anspruch gegen den Pharmakonzern auf Erstattung des Herstellerrabattes gem. § 130 a Abs. 1 Satz 2 SGB V hat. Denn nach Auffassung des BSG gilt dieser Rabatt nur für Fertigarzneimittel, deren Apothekenabgabepreise aufgrund der Preisvorschriften des Arzneimittelgesetzes oder des § 129 Abs. 5 a SGB V bestimmt sind. Diesen Preisregelungen unterfallen jedoch die Fertigarzneimittel nicht, die die Versandhandelsapotheke als Import an Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben hat. Diese Arzneimittel-Preisvorschriften seien als klassisches hoheitliches Eingriffsrecht schon nach allgemeinen Grundsätzen nicht auf Arzneimittel anwendbar, die sich außerhalb des Inlands befänden. Die Folge davon sei, dass nicht nur Hersteller im Ausland oder bei Abgabe von Arzneimitteln ins Ausland, sondern auch Importeure von Arzneimitteln ihre Abgabepreise frei bestimmen dürfen. Hierzu könne es auch auf der Einzelhandelsstufe zu einem Preiswettbewerb kommen, der bei reinen Inlandsachverhalten ausgeschlossen sei.


Nach Auffassung des BSG berufe sich die Versandhandelsapotheke zu Unrecht darauf, dass ihr ein Anspruch auf Erstattung des Herstellerrabattes daraus entstanden sei, dass sie vertraglich mit Krankenkassen den Abzug eines „Herstellerrabattes“ vereinbart habe. Aus dem Abschluss von Einzelverträgen mit Krankenkassen folge nicht das Recht, den Herstellerrabatt gegenüber dem pharmazeutischen Unternehmen geltend zu machen, welches nicht Vertragspartner dieser Verträge geworden sei. Dagegen stehe es der Versandhandelsapotheke frei, dem Arzneimittellieferungsvertrag nach § 129 SGB V in europarechtskonformer Ausgestaltung beizutreten. Hiervon habe die Versandhandelsapotheke keinen Gebrauch gemacht, sondern stattdessen mit Krankenkassen Einzelverträge geschlossen. Begebe sich aber ein Markteilnehmer auf der Basis europarechtskonformen Gesetzesrechts freiwillig ihm vorteilhafter Rechtspositionen, um einen Wettbewerbsvorteil gegenüber inländischen Apotheken zu erlagen, könne er sich nach Auffassung des BSG nicht gleichzeitig darauf berufen, die Folgen seiner Rechtsausübung seien ihm partiell abträglich. Damit würde er „Rosinenpickerei“ betreiben.


Daher muss eine Versandhandelsapotheke mit Sitz im Ausland entweder Einzelverträge mit pharmazeutischen Herstellern über die Erstattung des Herstellerrabattes abschließen, oder aber dem Rahmenvertrag gem. § 129 Abs. 2 SGB V beitreten, um einen Anspruch auf Erstattung des Herstellerrabattes zu erlangen. Tritt die ausländische Versandhandelsapotheke dem Rahmenvertrag bei, ist sie aber auch an das Wirtschaftlichkeitsgebot und an die Zuzahlungsregelungen für gesetzlich Krankenversicherte gebunden. Sie wäre dann nicht mehr berechtigt, im Rahmen von Direktverträgen mit Krankenkassen weitergehende Rabatte zu vereinbaren. Tritt eine ausländische Versandhandelsapotheke dem Rahmenvertrag dagegen nicht bei, ist sie zwar berechtigt, weitere, nach deutschen arzneimittelrechtlichen Preisvorschriften bei reinen Inlandsachverhalten nicht zulässige Abschläge mit Krankenkassen zu vereinbaren, hat jedoch keinen Anspruch auf Erstattung des Herstellerrabattes gegenüber pharmazeutischen Unternehmen.


Durch diese Entscheidung hat das Bundessozialgericht klargestellt, dass sich ausländische Versandhandelsapotheken nicht unbegrenzt die für sie günstigsten Rechtsvorschriften aussuchen können, sondern sich für ein System entscheiden müssen. Entweder sie treten den Rahmenverträgen bei und werden dadurch berechtigt, den Herstellerrabatt von pharmazeutischen Unternehmen ersetzt zu bekommen, oder aber sie bewegen sich außerhalb der Rahmenverträge und müssen dann ihre Rechtsbeziehungen zu den anderen Leistungserbringern im Gesundheitswesen durch Einzelverträge regeln. Haben sie keine Einzelverträge mit pharmazeutischen Unternehmen, besteht auch kein Anspruch auf Erstattung des Herstellerrabattes.


 

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RECHTSANWÄLTE 

Joachim Messner 

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht
 
 
Jean-Pierre-Jungels-Straße 6
55126Mainz

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Quelle: Bundessozialgericht, Urteil vom 28.07.2008, Aktenzeichen: B 1 KR 4/08 R

 

    
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