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Internetapotheken beschäftigen immer wieder die Gerichte PDF Drucken E-Mail
Tuesday, 9. December 2008

Medizinrechtlicher Fachbeitrag zur Beschäftigung der Gerichte mit Internetapotheken
auf APOTHEKER - RECHT.de von RECHTSANWALT UND FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT KATRI LYCK, Bad Homburg

 

 

Internetapotheken beschäftigen immer wieder die Gerichte



Seit Wegfall des Versandhandelsverbots im Jahr 2004 besteht für deutsche Apotheken die Möglichkeit, Internetapotheken zu gründen. Jedoch tauchen in diesem Zusammenhang immer wieder rechtliche Probleme auf, die einer gerichtlichen Entscheidung bedürfen.

 
Der rechtliche Rahmen:

Der rechtliche Rahmen für Arzneimittelbetriebe wird im Wesentlichen von drei Prinzipien geprägt. Zum einen besteht für Apotheken ein Angebotsmonopol für Arzneimittel, das bedeutet, dass außerhalb von Apotheken mit Arzneimitteln nicht gehandelt werden darf. Das zweite Prinzip bildet das Preissystem. So kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie in Rechtsverordnungen die Preisspannen für Arzneimittel und deren Wiederverkauf festlegen. Den dritten Grundsatz bildet das bisher noch bestehende Fremd- und Mehrbesitzverbot. Das Mehrbesitzverbot untersagt dem Apotheker neben seiner Hauptapotheke mehr als drei Filialapotheken zu betreiben. Aus dem Fremdbesitzverbot folgt, dass ausschließlich Apotheker eine Apotheke leiten dürfen.

 
Wer darf also eine Internetapotheke gründen?

In dieses rechtliche Gefüge müssen sich auch die Internetapotheken einfügen. Deshalb ergibt sich aus dem Fremdbesitzverbot, dass auch Internetapotheken nur von Apothekern gegründet werden dürfen. Als mögliche Rechtsformen kommen bisher nur die Gesellschaft bürgerlichen Rechts und die offene Handelsgesellschaft in Betracht.


Jedoch steht das Fremd- und Mehrbesitzverbot derzeit auf dem Prüfstand: Momentan ist beim Europäischen Gerichtshof ein Verfahren anhängig, in dem entschieden wird, ob das Fremd- und Mehrbesitzverbot und das Verbot bestimmter Rechtsformen mit europäischem Recht vereinbar ist. So wurde ein ähnliches Verbot, das für Optiker bestand, durch den EuGH bereits vor einigen Jahren aufgehoben.


Eine Entscheidung wird frühestens im Frühjahr 2009 erwartet.

 
Welche Besonderheiten bestehen für Gründung von Internetapotheken?

Der Betrieb ist an eine Reihe von zusätzlichen Voraussetzungen geknüpft, die überwiegend der Qualitätssicherung dienen sollen. So muss sicher gestellt sein, dass die Versendung des bestellten Medikaments innerhalb von zwei Tagen erfolgt und dass alle bestellten Medikamente geliefert werden. Eine Zweitzustellung muss kostenlos erfolgen und ein System zur Sendungsverfolgung eingerichtet werden. Erforderlich ist außerdem der Abschluss einer Transportversicherung. Letztlich bedarf es noch eines Systems zur Meldung und Information bei Risiken und der Bereitstellung geeigneter Geräte und Einrichtungen.


Außerdem muss gegenüber der zuständigen Behörde eine schriftliche Erklärung abgegeben werden, in der versichert wird, dass mittels eines Qualitätssicherungssystems sichergestellt wird, dass die Qualität und Sicherheit der Produkte erhalten bleibt, die Auslieferung nur an den Besteller oder an eine vom Besteller benannte Person erfolgt, dass ein Hinweis auf die Hinzuziehung von Ärzten bei Problemen gegeben wird und dass die Beratung in deutscher Sprache erfolgt.

 
Welche Werbemaßnahmen sind erlaubt?


Eine Internetapotheke hat keine Möglichkeit Kunden durch persönliche Beziehungen oder Laufkundschaft zu gewinnen. Die Hauptargumente für eine Internetapotheke sind daher die Bequemlichkeit und vor Allem die Preisgünstigkeit. Letzteres birgt jedoch aufgrund des Rabattverbots in Bezug auf verschreibungspflichtige Medikamente immer wieder rechtliche Schwierigkeiten.
 

Insbesondere beschäftigte die Gerichte die Frage, ob die Gewährung von Einkaufsgutscheinen bei der Rezepteinlösung zulässig ist. Bisher wurde diese Frage noch nicht einheitlich beantwortet. Einige Gerichte sehen solche Gutscheine als zulässig an, weil ein Preisvorteil gerade nicht in dem Moment entstehe, wenn er das verschreibungspflichtige Medikament bestelle, sondern erst dann, wenn der Kunde ein weiteres, nicht verschreibungspflichtiges Produkt bestelle. Deshalb liege kein Verstoß gegen die Preisbestimmungen vor, sondern allgemeine, und damit zulässige Imagewerbung.

 
Andere Gerichte entschieden, dass schon früher Gutscheine und Sofortrabatte gleich behandelt wurden, weil sie wirtschaftlich gesehen den gleichen Inhalt hätten. Deshalb stelle der Gutschein bereits einen Nachlass auf das verschreibungspflichtige Medikament dar, den der Kunde in diesem Moment als Vorteil wahrnimmt. Insoweit ist ein Revisionsverfahren, das beim Bundesgerichtshof anhängig ist, abzuwarten. Erst nach Rechtskraft der Entscheidung des BGH wird eine gefestigte Rechtsprechung vorliegen.

 
Aktuell entschieden wurde die Frage der Zulässigkeit der Werbung mit dem Siegel des Bundesverbands deutscher Versandapotheken „Sichere Versandapotheke - BVDVA geprüft“. Das LG Darmstadt entschied am 25.11.2008 in erster Instanz, dass das Gütesiegel unter anderem irreführend sei, weil die Verleihung des Siegels nicht an weiterreichende Voraussetzungen geknüpft sei, als an die ohnehin gesetzlich bestehenden. (Dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig).

 
Aus diesen beiden Beispielen wird deutlich, dass werberechtliche Maßnahmen stets im Einzelfall und zum Teil unter Berücksichtigung der örtlichen Rechtsprechung auf ihre rechtliche Zulässigkeit hin zu prüfen sind.

 
Fazit

Die Gründung einer Internetapotheke kann durchaus zur Vergrößerung des Kundenstamms in Erwägung gezogen werden. Dabei ist jedoch zu beachten, dass größere finanzielle Investitionen zu treffen sind. Dies betrifft zum einen die technischen Voraussetzungen zum anderen die Tatsache, dass wohl auch die Transportkosten nicht auf den Kunden abgewälzt werden können. Zum anderen ist zu bedenken, dass die Werbe- und Marketingmaßnahmen zum Teil noch rechtlichen Unsicherheiten unterliegen.

 

ra_lyck  MEDIZINANWÄLTE L&P

Katri Helena Lyck 

Rechtsanwalt &
Fachanwalt für Medizinrecht
 
 
Nehringstraße 2
61352 Bad Homburg

Telefon: 06172 - 13 99 60
Telefax: 06172 - 13 99 66
 
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