Medizinrechtlicher Fachbeitrag auf APOTHEKER
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MEDIZINRECHT JOACHIM MESSNER und ASSESSOR & APOTHEKER GEORG ZWENKE, Mainz
Dschungel Herstellerrabatte – Besonderheiten bei parenteralen Zubereitungen
Seit dem 1. August 2010 gelten zunächst befristet bis zum 31.12.2013 neue Herstellerrabatte. Grundsätzlich gilt nunmehr ein Herstellerrabatt für verschreibungspflichtige Arzneimittel in Höhe von 16 %. Dies betrifft auch die Originalhersteller von Fertigarzneimitteln im Bereich der Onkologie.
Eine Ausnahme von der grundsätzlichen 16 % Herstellerrabattregelung bilden die patentfreien, wirkstoffgleichen Arzneimittel – Generika und diejenigen Originalpräparate im generikafähigen Markt. Für sie gilt ein Abschlag in Höhe von 10 %.
Für Importarzneimittel gilt ein Abrechnungsbetrag, welcher um 15 % oder um mindestens 15 Euro niedriger ist als das Bezugsarzneimittel einschließlich Mehrwertsteuer und unter Berücksichtigung von Abschlägen (bspw. 16%iger Originalherstellerrabatt).
Eine Besonderheit ist zu beachten bei Herstellern generischer Arzneimittel: Sie haben auch weiterhin einen 6 %igen Herstellerrabatt für Fertigarzneimittel in parenteralen Zubereitungen zu gewähren. Ein zusätzlicher Rabatt in Höhe von 10 % (da Generikum) fällt nicht an.
Sollten Hersteller von Fertigarzneimitteln, die zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben werden, gegenüber dem Preisstand vom 01.08.2009 zwischenzeitlich ihren Abgabepreis erhöht haben, so ist ab dem 01.08.2010 bis zum 31.08.2013 ein Abschlag in Höhe dieser Preiserhöhung fällig (sog. Preisstopp). Noch ungeklärt ist, ob dies auch für Fertigarzneimittel zur Herstellung parenteraler Zubereitungen gilt, da diese gerade nicht zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben werden, sondern eben „nur“ zur Herstellung einer parenteralen Zubereitung.
Geklärt haben dürfte sich der zwischenzeitlich aufgetretene Streit, ob auch Krankenhausapotheken, die parenterale Zubereitungen für die ambulante Versorgung mit den Krankenkassen abrechnen, verpflichtet seien, einen Herstellerrabatt an die Krankenkassen weiterzuleiten. Nunmehr hat der Gesetzgeber zumindest in der Begründung zum neuen § 130 a Abs. 1 Satz 6 SGB V darauf hingewiesen, dass die Abschlagspflicht auch für durch Krankenhausapotheken abgegebene Fertigarzneimittel in parenteralen Zubereitungen gelten soll. Sie werden damit den öffentlichen Apotheken gleichgestellt, die unstrittig zahlungspflichtig waren und sind.
Praxistipp:
Öffentliche Apotheken, die eine Kooperation gem. § 11 Abs. 3 ApoG mit einer Krankenhausapotheke eingegangen sind, sind auf die korrekte Angabe der PZN der tatsächlich verwandten Fertigarzneimittel für parenterale Zubereitungen seitens der Krankenhausapotheken in besonderem Maße angewiesen. Am besten wird diese Übermittlung vertraglich geregelt, verbunden mit dem Hinweis, dass das Krankenhaus der öffentlichen Apotheke diejenigen Schäden zu ersetzen hat, die ihre Ursache (Verstoß gegen die Datenübermittlungspflichten) im Verhalten des Krankenhauses und ihrer Krankenhausapotheke haben. Dabei bietet sich an, auch gleich die Übermittlung der geforderten Angaben über Teilmengen der tatsächlich verwendeten Fertigarzneimittel und Verwürfe vertraglich festzuhalten (vgl. § 300 Abs. 3 SGB V).
Quelle: SGB V, AMPreisV, Hilfstaxe, Anlage 3, Bundestag-Drucksache 17/2170 S. 33
"Dieser Fachbeitrag von Herrn Georg Zwenke, Assessor und Apotherker, wurde Ihnen von der Kanzlei für Medizinrecht, Messner Dönnebrink Rechtsanwälte, zur Verfügung gestellt."
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