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Deckelung der Abrechnung von Zytostatika-Zubereitungen durch § 5 Abs. 6 AMPreisV PDF Drucken E-Mail
Friday, 22. July 2011

Medizinrechtlicher Fachbeitrag
auf APOTHEKER - RECHT.de von RECHTSANWALT MAURICE BERBUIR, Köln

 

 

Deckelung der Abrechnung von Zytostatika-Zubereitungen durch § 5 Abs. 6 AMPreisV



In mehreren aktuellen Urteilen haben das LG Saarbrücken (Urteil vom 26.01.2011, Az. 9 O 146/10),  das LG Hamburg (Urteil vom 28.12.2010, Az. 313 O 214/10) und das LG Köln (Urteil vom 17.05.2011, Az. 21 O 763/10) die Begrenzung der Zuschläge für die Zytostatika-Herstellung im Bereich der privaten Krankenversicherung auf einen Betrag in Höhe von € 70 bestätigt.


Den Rechtsstreitigkeiten ging die am 23.07.2009 in Kraft getretene Neuregelung von § 5 Abs. 6 AMPreisV durch die 15. AMG-Novelle  voran.


Nach der bis dahin geltenden Regelung erfolgte die Preisbildung über einen Festzuschlag von 90% auf den Einkaufspreis ohne Umsatzsteuer für Stoffe und die erforderliche Verpackung sowie einen Rezepturzuschlag und die Umsatzsteuer.


Durch die 15. Arzneimittelrechtsnovelle wurde für den Bereich der privaten Krankenversicherung die Möglichkeit geschaffen, Apothekeneinkaufspreise und Apothekenzuschläge nach dem neuen § 5 AMPreisV zu vereinbaren.


Solange keine Vereinbarungen zwischen den privaten Krankenkassen und den Apothekenverbänden geschlossen sind, ist jedoch nach § 5 Abs. 6 allein der der Festzuschlag von € 70 neben dem Apothekeneinkaufspreis berechenbar. Diese Regelung ist für eine Übergangszeit bis zum 31.12.2011 befristet.


Einige Zytostatika-Apotheken waren hingegen der Auffassung, dass die 90%-igen Aufschläge der Vorgängerregelung weiterhin Bestand hätten, solange keine Vereinbarungen zwischen den Apotheken und privaten Krankenversicherern getroffen wurden.


Die Parteien beriefen sich auf die Gesetzgebungsmaterialien und differierende Auslegungen der Norm.


Die befassten Gerichte haben schließlich den privaten Krankenkassen Recht gegeben und festgestellt, dass der pauschale Zuschlag des § 5 Abs. 6 AMPreisV sowohl den Fest- als auch den Rezepturzuschlag nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AMPreisV ersetzt. Das Ergebnis entspreche dem Willen des Verordnungsgebers, der die hohen Kosten bei Zytostatika-Zubereitungen dämpfen wollte, was bei einer Begrenzung allein auf den Festzuschlag nicht erreicht würde.


Diese Auffassung wird auch in der Literatur geteilt (vgl. Kutlu in: Spickhoff, Medizinrecht, 2011, § 5 AMPreisV Rn. 14; Dettling/Kieser/Ulshöfer, Zytostatikaversorgung nach der AMG-Novelle (Teil 1), PharmR 2009, 421)


Das LG Hamburg hat zudem ergänzend ausgeführt, dass es sich bei Rückforderungsansprüchen nach Zuvielzahlungen um Schadensersatzansprüche i.S. von § 86 VVG handelt, die nach § 194 VVG durch die private Krankenversicherung geltend gemacht werden können.




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BRINKMANN RECHTSANWÄLTE
 

Maurice Berbuir

Rechtsanwalt

 
 
Hülchrather Straße 35
50670 Köln

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Telefax: 0221 - 973 001 100

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