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Beiträge zum Apothekenrecht auf apotheker-recht.de PDF Drucken E-Mail

Aktuelle anwaltliche Fachbeiträge zum Apothekenrecht finden Sie unter dem Navigations-Punkt  Fachbeiträge der Anwälte APOTHEKER RECHT




apotheker-recht.de  / BEITRAG APOTHEKENRECHT


Arzneimittelversorgungs-Wirtschaftlichkeitsgesetz - AVWG


Bereits am 1. Mai 2006 trat das Gesetz zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit in der Arzneimittelversorgung (Arzneimittelversorgungs-Wirtschaftlichkeitsgesetz, kurz AVWG) in Kraft.

Nachfolgend sind die -laut Bundesministerium für Gesundheit- wichtigsten Regelungen des Arzneimittelversorgungs-Wirtschaftlichkeitsgesetzes im Einzelnen aufgeführt:

  • Vom 1. April 2006 bis zum 31. März 2008 gilt ein zweijähriger Preisstopp für Arzneimittel die zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden.
  • Die Festbeträge für Arzneimittel werden abgesenkt. Echte Innovationen, das heißt therapeutische Verbesserungen werden von den Festbeträgen freigestellt. Die Krankenkassen können mit den Herstellern einen speziellen Rabattvertrag abschließen, damit die Arzneimittel mit Preisen über Festbetrag für die Versicherten ohne Mehrkosten verfügbar sind.
  • Arzneimittel mit Preisen von 30 Prozent und mehr unterhalb des Festbetrags (berechnet auf Basis des Apothekeneinkaufspreises) können durch Beschluss der Spitzenverbände der Krankenkassen von der Zuzahlung befreit werden.
  • Die Abgabe kostenloser Arznei-Packungen (Naturalrabatte) an Apotheken wird unterbunden. Das bisherige Volumen der Naturalrabatte wird zur Entlastung der Krankenkassenbeiträge an die Krankenkassen weitergegeben.
  • Für Arzneimittel im Generika fähigen Markt, also für patentfreie Arzneimittel mit gleichen Inhaltsstoffen, die von mehreren Unternehmen angeboten werden, wird ein Rabatt in Höhe von 10 Prozent des Herstellerabgabepreises erhoben. Ausgenommen von diesem Rabatt sind allerdings Arzneimittel, deren Preis um 30 Prozent niedriger als der Festbetrag ist.
  • Die Ärzte sollen künftig stärker in die Verantwortung für die Wirtschaftlichkeit ihrer Arzneiverordnungen genommen werden (so genannte Bonus-Malus-Regelung). Deshalb sollen künftig Zielvorgaben für die Preiswürdigkeit der verordneten Arzneimittel gelten
  • Die Praxissoftware in der Arztpraxis muss künftig manipulationsfrei sein.
  • Die Krankenhäuser sollen bei der Entlassmedikation auf Wirtschaftlichkeit achten. Neben den Änderungen in der Arzneimittelversorgung soll die gesetzliche Zuwachsbegrenzung (die so genannte Grundlohnrate) im Krankenhausbereich und bei den Verwaltungskosten der Krankenkassen in den Jahren 2006 und 2007 von einem Mitglieder- auf einen Versichertenbezug umgestellt werden. 

 

apotheker-recht.de  / BEITRAG APOTHEKENRECHT

Bereits 3 Jahre nach Einführung sind 10 % der deutschen Apotheken Versandapotheken / Internetapotheken

Im Zuge der Gesundheitsreform 2004 wurde neben zahlreichen Änderungen erstmals in Deutschland der Versandhandel für apothekenpflichtige Arzneimittel freigegeben. Wie in Großbritannien oder den Niederlanden haben damit auch in Deutschland Patienten die Möglichkeit, Medikamente im Internet zu bestellen und sich nach Hause liefern zu lassen.

Drei Jahre nach der Zulassung des Versandhandels mit Medikamenten gibt es 1.842 zugelassene Internetapotheken. Dies entspricht fast zehn Prozent der deutschen Apotheken.

Wie auch für die klassischen Präsenz-Apotheken, gelten für Internetapotheken / Versandapotheken in Deutschland hohe Sicherheitsbestimmungen in Hinsicht auf Verbraucherschutz und Arzneimittelsicherheit. Auch Internetapotheken / Versandapotheken dürfen nur solche Arzneimittel liefern, die für den deutschen Markt zugelassen sind und die Informationen in deutscher Sprache enthalten. Auch bei der Internetapotheke / Versandapotheke muss, auch dann, wenn sie sich im europäischen Ausland befindet, die kompetente Beratung in deutscher Sprache gewährleistet sein und von pharmazeutisch geschultem Personal durchgeführt werden. Zudem steht hinter jeder Versandapotheke eine Präsenzapotheke, also eine klassische, "echte" Apotheke.

Die Vorteile für Patienten liegen auf der Hand. Neben den günstigen Preisen -besonders wichtig für chronisch Kranke, die wiederkehrend Arzneimittel benötigen- liegt ein wesentlicher Vorteil der Versandapotheke / Internetapotheke in der einfachen Lieferung frei Haus. Dieser Vorteil wird von älteren, Kranken und Berufstätigen gleichermaßen geschätzt.

Die guten Preise kommen nicht von ungefähr. Seit der Gesundheitsreform 2004 dürfen Apotheken den Preis für rezeptfreie Arzneien, die sogenannten OTC-Präparate, nämlich selbst festsetzen. Nicht zuletzt der aufgrund dieses Umstands entstandene Preiswettbewerb zwischen den klassischen Apotheken und den Versandapotheken / Internetapotheken, sowie dem internen Preiswettbewerb innerhalb der Versandapotheken, macht sich bemerkbar. So sind Preisunterschiede von teilweise über 40 Prozent  keine Seltenheit. Weiterhin gewähren viele Versandapotheken weitere (Treue-) Rabatte, bspw. in Form von Gutschriften. Auch haben einige Krankenkassen  Kooperationsvereinbarungen mit Versandapotheken geschlossen, die den Versicherten Vorteile in Form von Rabatten und Aktionsangeboten bieten.

Sie möchten Ihre Arzneimittel künftig über eine Versandapotheke / Internetapotheke beziehen?

Ihre Krankenkasse wird Ihnen nicht nur zuverlässige Versandapotheken / Internetapotheken nennen, sondern Sie auch über die Erstattung von über den Versandhandel  bezogenen Arzneimitteln aufklären. Grundsätzlich gilt für Versandapotheken in Deutschland, dass alle hierüber bezogenen Arzneimittel, sofern sie normalerweise erstattungsfähig sind, auch dann von Ihrer Krankenkasse erstattet werden. Beim Bezug von Arzneimitteln über Apotheken aus anderen EU-Mitgliedstaaten ist es ratsam Sie sich wegen der Erstattungsformalitäten vorher an die Krankenkasse zu wenden.

 

apotheker-recht.de  / BEITRAG APOTHEKENRECHT

Zulässigkeit der Arzneimittelzustellung durch Boten

Grundsätzlich ist eine Zustellung durch Boten der Apotheke im Einzelfall ohne Erlaubnis nach § 11 a Apothekengesetz zulässig. Im Zuge der zunehmend an Bedeutung gewinnenden Diskussion um Versandapotheken stellt sich nun immer häufiger die Frage, wann noch eine erlaubnisfreie Arzneimittelzustellung im Einzelfall gegeben ist und wann ein erlaubnispflichtiger Arzneimittel-Versandhandel / eine Versandapotheke vorliegt. Nach der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg liegt eine erlaubnisfreie Botenzustellung dann vor, wenn der Bote zum Personal der Apotheke gehört, wobei es sich nicht um pharmazeutisches Personal (z.B. PTA)  handeln muß. Dagegen soll bei der Beauftragung externer Dienstleister, wie Post und Kurierdienste  ein erlaubnispflichtigen Versandhandel vorliegen. Können bei einem Apothekenbesuch in der  Apotheke vor Ort nicht alle verordneten Arzneimittel sofort ausgegeben werden, da sie nicht vorrätig sind und erst noch beim Arzneimittelgroßhandel bestellt werden müssen, so soll eine Nachsendung dieser Arzneimittel im Einzelfall ohne Erlaubnis zulässig sein, also kein Versandhandel mit Arzneimitteln vorliegen. Schließlich hat der Kunde anläßlich seines Besuchs in der Apotheke eine ausreichende Beratung erhalten. Gemäß § 17 Abs. 2a ApoBetrO muss ein Teil der Sicherheitsvorschriften, die für den Versandhandel gelten, auch bei der Zustellung durch Boten  erfüllt werden. So hat der Apotheker sicherzustellen, daß die Arzneimittel so verpackt, transportiert und ausgeliefert werden, daß ihre Qualität und Wirksamkeit erhalten bleibt
 

    
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